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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung des Herstellers eines PKW („Dieselskandal“)

Der Anspruch gegen den Hersteller ist ein im nationalen Recht wurzelnder Schadenersatzanspruch, der am unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zu messen ist, also eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion für den Verstoß des Herstellers darstellen muss

23. 05. 2023
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB, Art 5 VO 715/2007/EG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schadenersatzanspruch, Schutzgesetzverletzung, Schutzzweck der Norm, Fahrzeug, Kfz, Pkw, Hersteller, Abschalteinrichtung, Umschaltlogik, Dieselskandal

 
GZ 10 Ob 2/23a, 25.04.2023
 
OGH: Für den Schadenersatzanspruch des Käufers macht der EuGH grundsätzliche Vorgaben, nämlich dass die Mitgliedstaaten einen Schadenersatzanspruch zu Gunsten eines Käufers gegenüber dem Hersteller vorzusehen haben, wenn dem Käufer durch eine Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist. Dabei handelt es sich somit um einen im nationalen Recht wurzelnden Schadenersatzanspruch, der am unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zu messen ist, also eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion für den Verstoß darstellen muss. Im Übrigen richten sich die Modalitäten dieses Schadenersatzanspruchs nach nationalem Recht, hier also unstrittig nach österreichischem Recht.
 
Als nachteilige Folge - vor der ein Fahrzeugkäufer durch das Unionsrecht geschützt werden soll - sieht der EuGH an, dass durch die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung die Gültigkeit der EG-Typengenehmigung und daran anschließend die der Übereinstimmungsbescheinigung in Frage gestellt werden, was wiederum (ua) zu einer Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit (Anmeldung, Verkauf oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs) und „letztlich“ zu einem Schaden führen kann. Damit stellt der EuGH klar, dass ein deliktischer Schadenersatzanspruch nicht als ein von einem Schadenseintritt losgelöster Akt der privaten Durchsetzung von Emissionsnormen zu sehen ist. Vielmehr geht es um den Ausgleich der objektiven Unsicherheit hinsichtlich der Fahrzeugnutzung, mit der der individuelle Fahrzeugerwerber konfrontiert ist.
 
Dass die vorhandene „Umschaltlogik“ als unzulässige Abschalteinrichtung iSd Art 3 Z 10 und Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG zu qualifizieren ist, wurde bereits klargestellt. Die beklagte Herstellerin des PKW verstieß also gegen die den Käufer schützenden unionsrechtlichen Vorschriften und handelte somit rechtswidrig. Ein Schaden, der darin besteht, dass die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs eingeschränkt ist und sich das Vermögen des Erwerbers des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs infolge unrichtiger Übereinstimmungsbescheinigung nicht entsprechend den objektiv berechtigten Verkehrserwartungen oder einem von diesen Verkehrserwartungen abweichenden Willen des Erwerbers zusammensetzt, steht folglich im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit diesen hier gegenständlichen Schutzgesetzen.
 

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