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Baurecht

VwGH: Überdachtes Lagerregal als „Bau“ iSd § 1 Slbg BauPolG?

Wenn das VwG zu dem Ergebnis gelangte, dass nicht nur zufällig eine Schalungstafel auf dem Regal liegt, sondern dieses - wenn auch nicht in seiner gesamten Länge (dass das Regal teilbar wäre, wurde in der Zulässigkeitsbegründung nicht vorgebracht)- überdacht ist, kann dies nicht als unvertretbar angesehen werden; dem klaren Wortlaut des § 1 Slbg BauPolG zufolge muss ein Bau nicht zwingend einen Raum zum Aufenthalt von Menschen umfassen, sondern kann auch der Unterbringung von Sachen dienen

22. 05. 2023
Gesetze:   § 1 Slbg BauPolG
Schlagworte: Salzburger Baupolizeirecht, bauliche Anlage, überdachtes Lagerregal

 
GZ Ra 2023/06/0043, 14.04.2023
 
VwGH: Die Frage, ob eine bauliche Anlage als „Bau“ iSd § Slbg1 BauPolG anzusehen ist oder nicht, ist im Einzelfall zu beurteilen.
 
Der Revisionswerber erkannte zwar, dass auch Flugdächer und eine Überdachung ohne Seitenwände das Kriterium des Baus iSd § 1 Slbg BauPolG erfüllen, ließ jedoch die zahlreichen, bei Giese, Salzburger Baurecht2 Rn. 6 ff zu § 1 Slbg BauPolG zitierten hg Judikate unberücksichtigt. Demnach liegt eine Verbindung mit dem Boden bereits vor, wenn eine Anlage auf dem Boden aufliegt und aufgrund ihres entsprechend großen Eigengewichts nicht ohne weiteres bewegt werden kann; auch bei Fertigteilbauten ist vom Erfordernis bautechnischer Kenntnisse auszugehen; Klär-, Sicker-, Senk-, Jauche- und Güllegruben (die nur ausnahmsweise zur Wartung oder Reinigung betreten werden), eine Schwimmbadüberdachung, Pferdeboxen oder eine Hundezwingeranlage können ebenfalls unter § 1 Slbg BauPolG subsumiert werden.Den Gesetzesmaterialien zu LGBl Nr 76/1976 zufolge sei es für einen Bau iSd § 1 Slbg BauPolG nicht erforderlich, dass ein Raum nur durch eine Tür betreten werden könne; es komme vielmehr auf die Größe des geschaffenen Raumes an; das Betreten könne auch im Zuge einer ausnahmsweisen Tätigkeit erfolgen (Wartung, Reinigung, Räumung udgl); Klär
-, Sicker-, Senk- und Güllegruben stellten daher auch Bauten iS dieser Bestimmung dar.
 
Im Erkenntnis VwGH 31.1.2008, 2007/06/0197, beurteilte der VwGH mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien Streusalzsilos, die nur zu allfälligen Revisions-, Kontroll- oder Reparaturzwecken über erst dafür einzuhängende Leitern betreten werden, als „Bau“ iSd § 1 Slbg BauPolG; das Erfordernis der Betretbarkeit ziele auf eine gewisse Mindestgröße des Raumes ab.
 
Im gegenständlichen Fall enthalten sowohl das Straferkenntnis vom 20. September 2022 als auch das angefochtene Erkenntnis Fotos des überdachten Lagerregals. Wenn das VwG angesichts dessen zu dem Ergebnis gelangte, dass nicht nur zufällig eine Schalungstafel auf dem Regal liegt, sondern dieses - wenn auch nicht in seiner gesamten Länge (dass das Regal teilbar wäre, wurde in der Zulässigkeitsbegründung nicht vorgebracht)- überdacht ist, kann dies nicht als unvertretbar angesehen werden. Gleiches gilt für die Frage, ob für die Errichtung dieser baulichen Anlage angesichts ihres Ausmaßes bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
 
Dem klaren Wortlaut des § 1 Slbg BauPolG zufolge muss ein Bau nicht zwingend einen Raum zum Aufenthalt von Menschen umfassen, sondern kann auch der Unterbringung von Sachen dienen. Das verfahrensgegenständliche Lagerregal kann aufgrund seiner Größe unzweifelhaft etwa zu Kontroll
- oder Reparaturzwecken von Menschen betreten werden. In der Zulässigkeitsbegründung wurde vor dem Hintergrund des in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willens des Gesetzgebers und der dazu ergangenen hg Rsp nicht dargelegt, inwiefern die Beurteilung des VwG, das überdachte Lagerregal stelle einen Bau iSd § 1 Slbg BauPolG dar, in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.
 

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