Konnte wegen einer Erkrankung in zwei Studienjahren kein ausreichender Studienerfolg erbracht werden, kann von einem bloß vorübergehenden Hindernis iSd § 64 Abs 2 NAG nicht die Rede sein
GZ Ra 2022/22/0183, 24.03.2023
VwGH: Dass die Revisionswerberin in den beiden letzten Studienjahren keinen ausreichenden Studienerfolg erzielt hat, wird von der Revision nicht in Abrede gestellt. Dass dann, wenn wegen einer Erkrankung in zwei Studienjahren kein ausreichender Studienerfolg erbracht werden konnte, von einem bloß vorübergehenden Hindernis iSv § 64 Abs 2 letzter Satz NAG nicht die Rede sein könne, hat der VwGH aber bereits wiederholt festgehalten. Es gelingt der Revision auch nicht aufzuzeigen, dass es in diesem Zusammenhang aus Anlass des Revisionsfalls weiterer Jud des VwGH bedürfte.
Wenn das VwG daher in Anbetracht des während der letzten beiden Studienjahre nicht ausreichend erbrachten Studienerfolgs im Revisionsfall nicht vom Vorliegen eines Hinderungsgrundes iSd § 64 Abs 2 letzter Satz NAG ausging, ist dies im Lichte der hg Rsp nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass allenfalls in vorangegangenen Studienjahren von der Revisionswerberin ein ausreichender Studienerfolg nachgewiesen werden konnte.
Die Aussage (auf der die Argumentation der Revision versucht, aufzubauen), dass Voraussetzung für die Verneinung eines tragfähigen Hinderungsgrundes iZm einer länger dauernden Erkrankung wäre, dass es seit Beginn des Studiums an einem ausreichenden Studienerfolg fehle, wurde so in dem von der Revisionswerberin zitierten Beschluss VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0182, und in der hg Jud hingegen nicht getroffen. Sie ist auch nicht zutreffend.