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Fremdenrecht

VwGH: Herkunftsstaat iSd § 2 Abs 1 Z 17 AsylG 2005 iZm Staatenlosigkeit

Der VwGH erkennt in stRsp, dass „Herkunftsstaat“ jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen

22. 05. 2023
Gesetze:   § 2 AsylG 2005, § 3 AsylG 2005
Schlagworte: Herkunftsstaat, Staatenlosigkeit

 
GZ Ra 2021/19/0294, 05.04.2023

VwGH: Gem § 2 Abs 1 Z 17 AsylG 2005 ist der Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Dementsprechend erkennt der VwGH in stRsp, dass „Herkunftsstaat“ jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen.
 
Es entspricht daher der österreichischen Rechtslage, dass die Verfolgungsgefahr für die Asylwerber jeweils bezogen auf ihre Herkunftsstaaten geprüft werden muss und als Herkunftsstaaten jeweils jene heranzuziehen sind, deren Staatsangehörigkeit die Revisionswerber besitzen.
 
Das VwG stellte fest, dass die Revisionswerberin armenische Staatsangehörige sei (was von der Revisionswerberin seit ihrer Erstbefragung im Jahr 2013 durchgehend bestritten wurde) und stützte sich dazu im Wesentlichen auf die Ausführungen in der durch das BFA eingeholten Sprachanalyse des Instituts „SPRAKAB“. Dieser Analyse zu Folge, liege der „sprachliche Hintergrund“ der Revisionswerberin „mit sehr hohem Sicherheitsgrad“ in Armenien. Die Wahrscheinlichkeit eines sprachlichen Hintergrundes in Aserbaidschan oder in der Russischen Föderation sei als sehr gering einzustufen. Weiters ging das VwG davon aus, dass die Revisionswerberin nie in Krasnodar gelebt habe.
 
Unabhängig davon, dass das VwG von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Revisionswerberin zu ihrem Aufenthalt in der Russischen Föderation ausging, geht aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht nachvollziehbar hervor, warum die Revisionswerberin armenische Staatsangehörige sein solle. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass das VwG ausschließlich vom festgestellten „sprachlichen Hintergrund“ und den nicht vorhandenen geografischen Kenntnissen der Revisionswerberin zur Russischen Föderation und Aserbaidschan respektive Berg-Karabach auf die armenische Staatsangehörigkeit der Revisionswerberin schloss. Das VwG führte in der Beweiswürdigung aus, dass Analysten (offenbar des zuvor genannten Institutes) auch Hintergrundinformationen über die Revisionswerberin berücksichtigt hätten, ohne konkret offenzulegen, um welche Angaben es sich gehandelt hat, und welche Schlüsse daraus konkret zu gewinnen sind. Vor diesem Hintergrund entzieht sich das angefochtene Erkenntnis schon mangels näherer diesbezüglicher Begründung einer Überprüfung durch den VwGH auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit.
 

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