Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme
GZ Ra 2021/19/0294, 05.04.2023
VwGH: IZm der eingeholten Sprachanalyse rügt die Revisionswerberin zu Recht eine Verletzung des Parteiengehörs iSd § 45 Abs 3 AVG, weil ihr die schriftlichen Ergebnisse dieser Analyse nicht übermittelt worden seien. Sie sei damit in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20. Jänner 2015 lediglich „konfrontiert“ worden und habe ihr der Organwalter des BFA das Ergebnis der Sprachanalyse nur „zusammenfassend“ mitgeteilt.
Nach der stRsp des VwGH ist es mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, welche der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind. Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme.