Über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist nicht mehr stets mündlich zu verhandeln, sondern bloß dann, wenn dies die betroffene Person (oder ihr Rechtsbeistand in ihrem Namen) beantragt oder es das Gericht für erforderlich hält
GZ 1 Ob 44/23m, 21.03.2023
OGH: Die Ladung der Person, die zum Erwachsenenvertreter bestellt werden soll, ist gem § 121 Abs 2 AußStrG nur im Fall einer durchzuführenden mündlichen Verhandlung erforderlich. Das war vorliegend nicht der Fall. Zudem zeigt die Revisionsrekurswerberin auch nicht die Relevanz einer solchen Ladung des später bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf.
Das rechtliche Gehör der Betroffenen (§ 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG) wurde hier nicht verletzt: Der Rechtsvertreter der Betroffenen hat sämtliche Sachverständigengutachten zugestellt und die Möglichkeit zur Erhebung eines Antrags auf Gutachtenserörterung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingeräumt erhalten. Das Erstgericht hat mit der Verwertung des Sachverständigengutachtens seiner Entscheidung keine Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt, zu denen sich die Betroffene nicht äußern konnte.
Nach § 121 Abs 1 AußStrG hat das Gericht über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters mündlich zu verhandeln, wenn dies das Gericht für erforderlich hält oder die betroffene Person dies beantragt. Nach geltender Rechtslage ist daher nicht mehr stets zu verhandeln, sondern bloß dann, wenn dies die betroffene Person (oder ihr Rechtsbeistand in ihrem Namen) beantragt oder es das Gericht für erforderlich hält.
Das Erstgericht hat in Entsprechung des Gutachtenserörterungsantrags der Betroffenen eine Verhandlung durchgeführt. Zur mündlichen Gutachtenserörterung kam es schließlich nicht, weil der Rechtsvertreter der Betroffenen in dieser Verhandlung ein Privatgutachten vorlegte, sodass - auch auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen - eine schriftliche Ergänzung des Sachverständigengutachtens eingeholt wurde. Nach der Zustellung des Ergänzungsgutachtens an ihren Rechtsvertreter beantragte die Betroffene zwar ihre neuerliche „Erstanhörung“, nicht aber eine neuerliche Gutachtenserörterung. Das Unterbleiben einer nicht zwingend notwendigen Verhandlung - wie hier - kann nur einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens begründen, den das Rekursgericht jedoch verneint hat. Ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz kann auch im Außerstreitverfahren in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden. Zudem zeigt die Revisionsrekurswerberin nicht auf, welche Maßnahme das Erstgericht - zur sachgerechten Entscheidungsfindung zu ihrem Wohl - noch hätte ergreifen sollen.