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Zivilrecht

OGH: Zur Ablehnung von Erwachsenenvertretungen durch Rechtsanwälte

Für den „Stopp“-Vermerk auf der Liste der RAK von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage

16. 05. 2023
Gesetze:   § 275 ABGB, § 10b RAO, § 28 RAO
Schlagworte: Erwachsenenschutzrecht, Übernahme, Erwachsenenvertretung, Rechtsberufe, Rechtsanwalt, Notar, Ablehnung, Übernahme, Eintragung Liste, besonders geeigneten RAe

 
GZ 5 Ob 40/23b, 18.04.2023
 
OGH: RAe müssen nach § 275 ABGB gerichtliche Erwachsenenvertretungen grundsätzlich übernehmen, sofern nicht ein in dieser Bestimmung genannter Ablehnungsgrund vorliegt.
 
Nach dieser Bestimmung kann ein Notar (Notariatskandidat) oder RA (Rechtsanwaltsanwärter), der nicht aufrecht in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten RAe oder Notaren eingetragen ist, die Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung nur ablehnen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, wenn nachgewiesen wird, dass ein anderer in der Liste eingetragener Notar, RA oder Berufsanwärter diese Aufgabe übernehmen würde, oder wenn die Übernahme aus bestimmten Gründen nicht zumutbar ist. Nach dieser unmissverständlichen Bestimmung gilt die Möglichkeit der Ablehnung nur für jene Angehörigen der Rechtsberufe, die nicht (iSd § 10b RAO) aufrecht in die von den Kammern zu führenden Listen als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeignete Notare oder RAe eingetragen sind.
 
Die Revisionsrekurswerberin bestreitet nicht, dass sie auf der entsprechenden Liste der RAK eingetragen ist. Sie beruft sich nur darauf, sie habe in der Liste der RAK einen „Stopp“-Vermerk veranlasst und sei daher mittels eines „X“ auf einer roten Kreisfläche in der Spalte „Kapazität“ als zur Übernahme weiterer Erwachsenenschutzsachen nicht mehr bereit markiert worden. Dieses Vorbringen ändert nichts daran, dass sie iSd § 28 Abs 1 lit o RAO und § 275 ABGB nach wie vor aufrecht in die Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten eingetragen ist. Für den „Stopp“-Vermerk auf der Liste der RAK fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage; für die iSe Ampelsystems nach „frei“ (grün), „keine Angabe“ (gelb) und „Stopp“ (rot) etablierten Vermerke mögen Informations- und Zweckmäßigkeitserwägungen maßgeblich gewesen sein. Am Umstand der aufrechten Eintragung in der Liste iSd zitierten gesetzlichen Bestimmungen kann ein derartiges - gesetzlich nicht vorgesehenes - Ampelsystem aber nichts ändern.
 
 

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