Auch im Fall des Vorhandenseins mehrerer Treugeber ist eine auf den einzelnen Einleger, nicht auf die Einlage abstellende Betrachtung anzuwenden
GZ 6 Ob 139/22t, 18.04.2023
OGH: Nach den Begriffsbestimmungen des § 7 Abs 1 ESAEG sind Einleger die Inhaber einer Einlage (Z 6); Einlagen sind (soweit hier von Interesse) Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften, der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschließlich Festgeldanlagen und Spareinlagen. Durch die Einlagensicherung gedeckt sind Einlagen, wenn sie nach § 10 Abs 1 ESAEG erstattungsfähig sind (was hier zutrifft), bis zu einer Höhe von € 100.000 pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut sowie die zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen gem § 12 ESAEG.
§ 11 ESAEG regelt die Berechnung erstattungsfähiger und gedeckter Einlagen in Sonderfällen: Bei offengelegten Treuhandkonten gelten die Treugeber als Einleger. Die Einlagen auf solchen Treuhandkonten sind bei der Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen der einzelnen Einleger entsprechend den für die Verwaltung dieser Einlagen geltenden Vorgaben anteilsmäßig für jeden der Treugeber zu berücksichtigen. Auch im Fall des Vorhandenseins mehrerer Treugeber für ein Treuhandkonto ist eine auf den einzelnen Einleger, nicht auf die Einlage abstellende Betrachtung anzuwenden. Das bedeutet, dass bei der Ermittlung der (allgemeinen) Haftungsobergrenze von € 100.000 für die Gesamtheit der Einlagen eines Einlegers jeder Einleger - und daher auch jeder Treugeber bei einem offengelegten Treuhandkonto iSd § 11 Abs 2 ESAEG - individuell zu betrachten ist, also für jeden die allgemeine Höchstsumme von € 100.000 zur Verfügung steht.
Kommt es im Fall einer mehrseitigen Treuhand beim Kaufvertrag nach Abschluss der Treuhandvereinbarung und vereinbarungsgemäßer Übermittlung des Kaufpreises an den Treuhänder, aber noch vor Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer, zu einem von den Vertragsparteien nicht zu vertretenden Verlust der treuhändig erlegten Kaufpreissumme, so trifft dieser Verlust die Parteien, sofern sie keine Vereinbarung für einen solchen Fall getroffen haben, zu gleichen Teilen. Bis zum Entstehen eines Ausfolgungsanspruchs ist es nämlich gerade Zweck der Treuhänderbestellung, die eindeutige Zuordnung des Vermögens zu einem der Treugeber auszuschließen. Nach § 11 Abs 2 ESAEG gelten - bei offengelegten Treuhandkonten - die Treugeber als Einleger. Ausgehend von der Rsp zur mehrseitigen Treuhand beim Liegenschaftskauf sind im vorliegenden Fall sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Treugeber. Beide gelten daher als Einleger iSd § 7 Abs 1 Z 6 ESAEG.