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Zivilrecht

OGH: Zu laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen bei vorzeitiger Kreditrückzahlung

Art 25 Abs 1 WiKrRL steht einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst, nicht entgegen

16. 05. 2023
Gesetze:   § 20 HiKrG, Art 25 WiKrRL, § 6 KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Klauselprüfung, Transparenz, Hypothekarkredit, Immobilienkredit, vorzeitige Rückzahlung, laufzeitunabhängige Kosten, Bearbeitungsspesen, Ermäßigung

 
GZ 5 Ob 25/23x, 18.04.2023
 
OGH: Nach § 20 Abs 1 HiKrG hat der Kreditnehmer das jederzeit ausübbare Recht, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen. Die vorzeitige Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags samt Zinsen gilt als Kündigung des Kreditvertrags. Die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen verringern sich bei vorzeitiger Kreditrückzahlung entsprechend dem dadurch verminderten Außenstand und gegebenenfalls entsprechend der dadurch verkürzten Vertragsdauer; laufzeitabhängige Kosten verringern sich verhältnismäßig.
 
Mit § 20 Abs 1 HiKrG wurde Art 25 Abs 1 der WiKrRL in das nationale Recht umgesetzt. Der EuGH hat im vorliegenden Verfahren die Vorlagefrage des OGH wie folgt beantwortet: Art 25 Abs 1 WiKrRL ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst, nicht entgegensteht.
 
Die hier beanstandete Klausel nimmt die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen pauschal von der Rückerstattung aus, wobei sich aber aus dem - unstrittigen - Inhalt des Kreditvertrags die genaue Erläuterung der Bearbeitungsspesen ergibt, worauf die Beklagte auch ausdrücklich hingewiesen hat. Die dort genannte Bearbeitung des Kredits/Darlehensantrags, die Erstellung der Kredit/Darlehensunterlagen und die Kosten der Bonitätsprüfung sind aber begrifflich einmalige und daher objektiv laufzeitunabhängige Kosten. Jedenfalls für den Verbandsprozess muss es für die vom EuGH postulierte Prüf- und Nachweispflicht ausreichen, dass die Beklagte als Kreditgeberin darlegt, welche Kosten konkret sie unter dem Begriff der „laufzeitunabhängigen Kosten“ iSd beanstandeten Klausel versteht und insofern von der Ermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung ausschließen will. Diese vertragliche Regelung ist dann nach ihrem - im Verbandsprozess kundenfeindlichsten - Bedeutungsinhalt darauf zu prüfen, ob sie tatsächlich nur laufzeitunabhängige Kosten deckt. Dies ist hier zu bejahen.
 

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