Hat sich die Sachlage nachträglich (hier durch ein Software-Update) so geändert, dass die zunächst irrige Annahme nunmehr in Übereinstimmung mit der Sachlage steht, und ist diese Änderung im bereits erörterten Sinn rechtzeitig erfolgt, so ist der Irrtum „saniert“
GZ 8 Ob 91/22y, 29.03.2023
OGH: Ein im Irrtum vorgenommenes Rechtsgeschäft ist dann nicht mehr anfechtbar, wenn die irrig angenommene Sachlage nachträglich doch noch rechtzeitig - vor Schluss der Verhandlung erster Instanz und solange der Irrende noch ein Interesse an dem Geschäft hat - eingetreten ist. Aus diesem Grund wird zB ein Recht zur Irrtumsanfechtung desjenigen Käufers abgelehnt, der zwar nicht wie von ihm angenommen qua Eigentumsübertragung durch den Verkäufer an ihn, aber immerhin gutgläubig Eigentümer der gekauften Sache wurde; anderes gilt nur, wenn besondere Interessen des über die Eigentumsverhältnisse irrenden Käufers bestehen, die nicht durch den nachfolgenden gutgläubigen Eigentumserwerb befriedigt werden. Ebenso kann derjenige nicht wegen Irrtums anfechten, dem bei Vertragsschluss eine bestimmte, in Wahrheit nicht gegebene Bebauungsdichte der Liegenschaft zugesagt wurde und der sich folglich - durch den anderen veranlasst - über eine wesentliche Eigenschaft des Kaufgegenstands geirrt hat, wenn im Weiteren die Bebauungsdichte geändert wird und damit die Liegenschaft doch noch wie angenommen bebaut werden kann.
Warum die irrig angenommene Sachlage doch noch eintritt, ist nicht von Bedeutung. So wurde zB als irrelevant beurteilt, wer das Bestandobjekt in den zum bedungenen Gebrauch tauglichen Zustand versetzte. Maßgeblich ist, dass der Irrtum durch die Änderung der Sachlage „saniert“ wird, dh der Irrende tatsächlich das bekommt, was er (berechtigt) zu erhalten glaubte und somit sein Beschwerdegrund wegfällt. Der Irrende ist durch die Änderung der Sachlage diesfalls „klaglos gestellt“. Dass er an dem Geschäft kein Interesse mehr hat und deshalb der nachträgliche Eintritt der irrig angenommenen Sachlage verspätet ist, ist vom Irrenden zu behaupten und zu beweisen.
Verbesserung oder gar deren Vorrang ist im Rahmen der irrtumsrechtlichen Behelfe nicht vorgesehen. Dem steht aber nicht entgegen, dass sich die Sachlage (hier durch ein Software-Update) nachträglich so verändern kann, dass kein anerkennungswürdiges Interesse mehr besteht, den Vertrag wegen eines seinerzeitigen, aber „sanierten“ Irrtums anzufechten (oder bei Unwesentlichkeit des Irrtums die Vertragsanpassung zu verlangen). Dabei kommt es darauf an, dass sich die Sachlage tatsächlich entsprechend geändert hat. Ob der Irrende hypothetisch im Vertragszeitpunkt mit der später vorgenommenen Verbesserungsmaßnahme einverstanden gewesen wäre, ist unerheblich. Hat sich die Sachlage nachträglich so geändert, dass die zunächst irrige Annahme nunmehr in Übereinstimmung mit der Sachlage steht, und ist diese Änderung im bereits erörterten Sinn rechtzeitig erfolgt, so ist der Irrtum „saniert“.