Die Kosten einer Überprüfung des gesamten Fahrzeugs auf allenfalls vorhandene weitere Schäden, die bloß „nicht ausgeschlossen“ sind, können nicht als Aufwand zur Minderung oder Beseitigung eines eingetretenen Schadens qualifiziert werden
GZ 6 Ob 85/22a, 18.04.2023
OGH: Aufwendungen des Geschädigten, die zur Minderung oder Beseitigung eines Schadens erforderlich waren (Rettungsaufwand), sind - bei Vorliegen der sonstiger Haftungsvoraussetzungen - als positiver Schaden ersatzfähig, wenn sie zu diesem Zweck erforderlich und insoweit zweckmäßig waren, als ein vernünftiger Durchschnittsmensch in der Lage des Gefährdeten die Maßnahme ebenfalls ergriffen hätte.
Im vorliegenden Fall wurde das zufolge eines Wassereintritts mangelhafte Fahrzeug getrocknet und das Fortschreiten des Oxidationsprozesses unterbrochen; sämtliche Bauteile funktionieren, und weitere Oxidationserscheinungen sind nicht zu erwarten. Hinsichtlich eines von Oxidationen betroffenen Steuerelements steht fest, dass die Kontakte bereits gesäubert wurden, hinsichtlich des weiteren Steuergeräts wurden Negativfeststellungen zu allfälligen funktionsbeeinträchtigenden Oxidationserscheinungen getroffen, die zu Lasten des mit dem Beweis für den Schadenseintritt belasteten Klägers gehen. Darüber hinaus steht idZ lediglich fest, dass das Vorhandensein von vom begutachtenden SV nicht aufgefundenen Oxidationserscheinungen „nicht ausgeschlossen“ ist.
Bei dieser Sachlage können die Kosten einer Überprüfung des gesamten Fahrzeugs auf allenfalls vorhandene weitere Schäden, die bloß „nicht ausgeschlossen“ sind, nicht als Aufwand zur Minderung oder Beseitigung eines eingetretenen Schadens qualifiziert werden. Jedenfalls hätte ein vernünftiger Fahrzeugbesitzer in der Lage des Klägers angesichts des Umstands, dass bereits eine Begutachtung durch einen SV stattgefunden hat, nach den durchgeführten Reparaturen sämtliche Bauteile funktionieren und weitere Oxidationserscheinungen zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber doch nicht zu erwarten sind, nicht eine (neuerliche) Überprüfung des gesamten Fahrzeugs vornehmen lassen. In den dafür angesetzten Kosten kann daher kein ersatzfähiger Rettungsaufwand erblickt werden. Das gilt auch für ein allfälliges Einfetten von Steckverbindungen, steht doch fest, dass auch ohne diese Maßnahme keine weiteren Oxidationserscheinungen zu erwarten sind.