Der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, rechtfertigt noch nicht die Einstellung des Verfahrens; das VwG ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen; dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde
GZ Ra 2023/07/0041, 30.03.2023
VwGH: Nach der Rsp des VwGH sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung des Spruchs eines Straferkenntnisses die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist - unter Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Die Revision begründet ihre Zulässigkeit damit, dass das VwG durch Abänderung der Tatortadresse von Hausnummer 84 auf 85 in Abweichung von der Rsp des VwGH die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten und den Revisionswerber wegen einer Tat verurteilt habe, die ihm nicht vor Ablauf der Verfolgungsverjährung vorgehalten worden sei.
Dazu bringt er in der Revision vor, dass sich bei der Hausnummer 84 kein Chalet des Revisionswerbers befinde, sondern ein Unternehmen für Gas- und Sanitärtechnik mitten im Ortsgebiet, das auch nicht vom Revisionswerber, sondern einer anderen Person betrieben werde. Dieser Standort sei von der Hausnummer 85 (also dem Chalet) über einen Kilometer entfernt.
Nach der Rsp des VwGH rechtfertigt der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, noch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das VwG ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde.
Die oben zu § 44a Z 1 VStG bereits dargestellten Rechtschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat lediglich insoweit unverwechselbar konkretisiert sein muss, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.
Das VwG ist bei Anwendung dieser Rsp zum Ergebnis gekommen, dass dem Revisionswerber nicht zweifelhaft habe sein können, welche konkrete Tat (also auch an welchem Tatort) ihm vorgeworfen worden sei. Dass diese Beurteilung unvertretbar gewesen wäre, vermag die Revision angesichts des Umstandes, dass der Vorwurf stets auf Verletzung des Betretungsverbotes in einem namentlich näher bezeichneten Chalet gelautet hat, nicht darzulegen. Die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht schon angesichts der nunmehr richtiggestellten Tatortbezeichnung nicht.