Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf den Entfall der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen geltend, er habe in der Beschwerde „die Rechtsfrage der Rechtskraft eines Bescheides bei Zurückziehung der Beschwerde gerichtet an das Verwaltungsgericht aufgeworfen“, die das VwG in einer mündlichen Verhandlung erörtern hätte müssen; damit spricht der Revisionswerber weder Fragen eines ungeklärten Sachverhalts noch solche der Beweiswürdigung an, sondern verweist nur auf eine in der Beschwerde aufgeworfene reine Rechtsfrage
GZ Ra 2020/01/0015, 20.03.2023
VwGH: Nach der stRsp des VwGH stehen Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC dem Absehen von einer Verhandlung nach dem VwGVG insbesondere dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist. Nach der Jud des EGMR kann zudem das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Demnach kann der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung im Anwendungsbereich des VwGVG etwa in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden.
Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf den Entfall der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen geltend, er habe in der Beschwerde „die Rechtsfrage der Rechtskraft eines Bescheides bei Zurückziehung der Beschwerde gerichtet an das Verwaltungsgericht aufgeworfen“, die das VwG in einer mündlichen Verhandlung erörtern hätte müssen. Damit spricht der Revisionswerber weder Fragen eines ungeklärten Sachverhalts noch solche der Beweiswürdigung an, sondern verweist nur auf eine in der Beschwerde aufgeworfene reine Rechtsfrage. Er zeigt damit nicht auf, warum es fallbezogen erforderlich gewesen wäre, diese Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG zu erörtern.