Der VwGH hat bereits klargestellt, dass die Zurücknahme einer Beschwerde eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung ist, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim VwG rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte
GZ Ra 2020/01/0015, 20.03.2023
VwGH: Der VwGH hat bereits klargestellt, dass die Zurücknahme einer Beschwerde eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung ist, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim VwG rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des VwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen.