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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Begründungspflicht des VwG

Die erforderliche Begründung einer Entscheidung des VwG kann nicht in einem Schreiben des VwG anlässlich der Vorlage der Verfahrensakten nachgeholt werden

15. 05. 2023
Gesetze:   § 29 VwGVG, § 58 AVG, § 60 AVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Erkenntnis, Begründungspflicht

 
GZ Ra 2022/06/0333, 23.03.2023
 
VwGH: Gem § 29 Abs 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des VwG zu begründen. Diese Begründung hat, wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rsp zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rsp des VwGH erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das VwG im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben. Weiters sprach der VwGH bereits wiederholt aus, dass die bloße Zitierung von Beweisergebnissen nicht hinreichend ist, um den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht zu werden. Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines VwG nicht zu ersetzen.
 
Nach der auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufrecht erhaltenen hg Rsp führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den VwGH, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das VwG den sich aus § 29 Abs 1 VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen der VwG nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt.
 
Im Hinblick auf das Schreiben des VwG anlässlich der Vorlage der Verfahrensakten wird bemerkt, dass der Bescheid der belBeh vom 12. April 2022 laut Zustellverfügung sowohl an die A. GmbH als auch an die revisionswerbenden Parteien gerichtet war; im Übrigen kann die erforderliche Begründung einer Entscheidung des VwG nicht in einem solchen Vorlageschreiben nachgeholt werden.
 

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