Es kann keine Rede davon sein, dass der sog Unterhaltsstopp (die Luxusgrenze) eine Grundwertung der österreichischen Rechtsordnung wäre, deren Verletzung einen Verstoß gegen den ordre public begründete
GZ 3 Ob 7/23k, 15.03.2023
OGH: Gem Art 22 lit a HUÜ können die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung verweigert werden, wenn diese mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaats offensichtlich unvereinbar sind. Nach stRsp ist ein Verstoß gegen den ordre public nur dann zu bejahen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre. Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebenso wenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht.
Ausgehend von dieser Rsp hat das Rekursgericht zutreffend einen Verstoß der weißrussischen Entscheidung gegen den österreichischen ordre public verneint: Es trifft zwar zu, dass nach der österreichischen Rsp hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht dazu führen darf, den Unterhaltsberechtigten über die Angemessenheitsgrenze des § 231 ABGB hinaus zu alimentieren. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der sog Unterhaltsstopp (die Luxusgrenze) zwangsläufig nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Unterhaltsanspruch eines Kindes gerichtlich festgesetzt wird; bezieht ein unterhaltsberechtigtes Kind hingegen Naturalunterhalt, wird es idR auch an einem (weit) überdurchschnittlichen Einkommen der Eltern partizipieren, ohne dass eine Luxusgrenze eingezogen würde. Aber auch ein gegenüber mehreren Kindern geldunterhaltspflichtiger Elternteil kann nicht daran gehindert werden, (nur) einem dieser Kinder freiwillig höheren (auch die Luxusgrenze übersteigenden) Geldunterhalt zu leisten. Schon aus diesem Grund kann keine Rede davon sein, dass der Unterhaltsstopp eine Grundwertung der österreichischen Rechtsordnung wäre, deren Verletzung einen Verstoß gegen den ordre public begründete. Damit geht auch die Argumentation des Antragsgegners mit dem durch die Überalimentierung gefährdeten Kindeswohl ins Leere.
Inwiefern eine Gerichtsentscheidung (sei es der weißrussische Beschluss, sei es die österreichische Vollstreckbarerklärung) auch nur abstrakt geeignet sein sollte, gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot zu verstoßen, ist nicht nachvollziehbar.