Bei eine Pfandsache mit Liebhaberwert darf zur Erzielung eines möglichst hohen Preises der Sofortkauf nach § 277a EO jedenfalls ausgeschlossen werden
GZ 3 Ob 6/23p, 15.03.2023
OGH: Durch die GREx erhielten die bisherigen Bestimmungen der §§ 277a und 277b EO neue Bezeichnungen: § 277a EO alt ist nunmehr § 277 EO und § 277b EO alt ist nunmehr § 277a EO. In § 277a EO wurde die Regelung über den Ausschluss des Sofortkaufs geändert und die Einschränkung auf den Liebhaberwert gestrichen. Der Gerichtsvollzieher soll damit nunmehr die Möglichkeit haben, den Sofortkauf bei jedem Pfandobjekt auszuschließen und nicht nur bei Sachen mit Liebhaberwert. Dies wurde damit begründet, dass die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt hätten, dass Pfandobjekte im Weg der Internetversteigerung um einen den Schätzwert um ein Vielfaches übersteigenden Betrag zugeschlagen werden, weshalb sich die bisherige Regelung, den Sofortkauf nur bei Sachen mit Liebhaberwert ausschließen zu können, als zu wenig flexibel erwiesen habe.
Nach der hier noch anzuwendenden Bestimmung des § 277b EO aF konnte der Sofortkauf nur bei Sachen mit Liebhaberwert ausgeschlossen werden. Der Begriff „Sachen mit Liebhaberwert“ wird in der EO nicht näher beschrieben. Aus den Mat ergibt sich dazu, dass (auch) durch eine Internetversteigerung jeweils der höchste am Markt erreichbare Preis erzielt werden soll und dies bei den in Rede stehenden Sachen nicht der Schätzwert, sondern der von Liebhabern gezahlte Preis ist. Nach den klar erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers sollte daher, soweit dies nach der Art und der Beschaffenheit der Sache möglich ist, nicht nur auf den objektiven Schätzwert abgestellt, sondern auch die subjektive Wertvorstellung des Publikums und damit das Affektionsinteresse berücksichtigt werden. Dem Begriff „Sache mit Liebhaberwert“ kommt damit eine zumindest ähnliche Bedeutung wie dem „Wert der besonderen Vorliebe“ nach § 1331 ABGB zu. Dabei handelt es sich somit um jenen Wert, der sich unter Bedachtnahme auf die Gefühlsverbundenheit einer Person oder eines Personenkreises mit der Sache ergibt, was etwa bei einem Kunstwerk, einem Familienerbstück oder einer Sache mit besonderem Erinnerungswert der Fall ist.
Es ist evident, dass es sich bei einem Gemälde, von dem anzunehmen ist, dass es aus der Werkstätte eines berühmten historischen Malers stammt, um eine Sache handelt, zu der bestimmte Personenkreise, wie etwa Kunstsammler oder Kunstliebhaber, eine besondere subjektive Gefühlsbeziehung haben, aufgrund derer sie die Sache besonders hoch bewerten. Mit dem Besitz eines Kunstwerks fühlt sich der Sammler idR auch mit dem Schöpfer in einer besonderen Verbindung. Bei dem hier fraglichen Gemälde handelt es sich somit zweifellos um eine Pfandsache mit Liebhaberwert, weshalb der Sofortkauf nach § 277b EO aF zur Erzielung eines möglichst hohen Preises jedenfalls ausgeschlossen werden durfte.