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Verfahrensrecht

OGH: Zur „Benennung des Auktors“

Das Gesetz sieht die Zustimmung des Klägers ausdrücklich nur für den Fall vor, dass er Ansprüche geltend macht, welche durch das zwischen dem Auktor und dem Beklagten bestehende Vertretungsverhältnis nicht berührt werden; daraus folgt im Umkehrschluss, dass für andere Ansprüche eine Zustimmung des Klägers zur Entbindung des Beklagten nicht erforderlich ist

09. 05. 2023
Gesetze:   §§ 22 ff ZPO, § 9 EO
Schlagworte: Auktorbenennung, Urheberbenennung, Aufforderung, Eintritt des Auktors in den Prozess, Ausscheiden des Beklagten, Entbindung, Zustimmung des Klägers

 
GZ 4 Ob 1/23k, 28.03.2023
 
OGH: Nach § 22 Abs 1 ZPO hat, wer als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechts geklagt wird, sich aber in den Rechtsstreit nicht einlassen will, weil er im Namen eines Dritten zu besitzen behauptet, diesen (Auktor) sogleich nach Zustellung der Klage aufzufordern, sich über sein Verhältnis zum Streitgegenstand oder zu dem in der Klage geltend gemachten Anspruch binnen 4 Wochen mit Schriftsatz zu erklären. Die Aufforderung an den Auktor erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes, welcher die zur Begründung dieser Aufforderung erforderliche Mitteilung über den eingeleiteten Rechtsstreit zu enthalten hat. Eine Ausfertigung dieses Schriftsatzes ist dem Kläger mitzuteilen (§ 22 Abs 2 ZPO). Die Urheberbenennung ist eine besondere Form der Benachrichtigung von einem Rechtsstreit, in den sich der Beklagte nicht einlassen will, weil er sein Recht von einem Dritten (dem Auktor) ableitet. Die Auktorsbenennung dient der „Abschüttelung der Prozesslast und ihrer Überwälzung auf den juristischen Besitzer“. Der „juristische Besitzer“ ist aufgrund seiner Sachkenntnis und seiner größeren Nähe zur Rechtsverteidigung berufen. Zudem soll eine Kollision des Beklagten zwischen dem sachenrechtlichen Herausgabeanspruch des Klägers und dem schuldrechtlichen Rückgabeanspruch des Auktors verhindert werden.
 
Erkennt der Auktor - wie im vorliegenden Fall - das vom Beklagten behauptete Verhältnis an, so kann er mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle als Partei in den Rechtsstreit eintreten. Das Gesetz sieht die Zustimmung des Klägers ausdrücklich nur für den Fall vor, dass er Ansprüche geltend macht, welche durch das zwischen dem Auktor und dem Beklagten bestehende Vertretungsverhältnis nicht berührt werden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass für andere Ansprüche eine Zustimmung des Klägers zur Entbindung des Beklagten nicht erforderlich ist. Ansprüche, welche durch das zwischen dem Auktor und dem Beklagten bestehende Vertretungsverhältnis nicht berührt werden, liegen hier jedoch nicht vor, sodass es einer Zustimmung des Klägers nicht bedarf.
 
Kommt infolge der vom benannten Auktor abgegebenen Erklärung eine Einigung der Beteiligten in Ansehung der Übernahme des Prozesses durch den Auktor zustande, so hat der Vorsitzende gem § 23 Abs 2 ZPO auf entsprechenden Antrag den Beklagten noch vor der vorbereitenden Tagsatzung von der Klage zu entbinden. Das Urteil gegen den Auktor wirkt auch gegen den aus dem Prozess ausgeschiedenen Inhaber und ist analog § 9 EO vollstreckbar .
 

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