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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum „beziehenden Elternteil" in § 5a Abs 2 KBGG

§ 5a Abs 2 S 2 KBGG ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass ein Elternteil unter den weiteren Voraussetzungen des § 5a Abs 2 KBGG auch während eines Ruhens des Anspruchs einen Änderungsantrag stellen kann, sofern das Ruhen in den von ihm beantragten und gewährten Anspruchszeitraum fällt

09. 05. 2023
Gesetze:   § 5a KBGG
Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, Bezugszeitraum, einmalige Änderung, Änderungsantrag, Antragsbefugnis, beziehender Elternteil, Zeitpunkt der Antragstellung, Ruhen

 
GZ 10 ObS 110/22g, 21.03.2023
 
OGH: Nach § 5a Abs 1 KBGG ist die Anspruchsdauer (§ 3 Abs 1 und 2, § 5 Abs 1 und 2 KBGG) bei der erstmaligen Antragstellung verbindlich festzulegen, wobei der antragstellende und der andere Elternteil an den sich daraus ergebenden Tagesbetrag gebunden sind. Darauf aufbauend normiert § 5a Abs 2 KBGG, dass eine spätere Änderung der festgelegten Anspruchsdauer nur einmal pro Kind auf Antrag und nur bis spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Anspruchsdauer möglich ist. Die Änderung kann nur auf Antrag des beziehenden Elternteiles erfolgen.
 
Die Mat erläutern dazu zunächst, dass der erstantragstellende Elternteil mit der Wahl der Anspruchsdauer den Tagesbetrag festlegt, woran beide Elternteile gebunden sind. Zur Möglichkeit der Änderung der Bezugsdauer wird (nur) ausgeführt, dass die mit dem Antrag festgelegte Anspruchsdauer bei jedem Kind nur einmal durch einen der beiden Elternteile geändert werden kann, wozu „ein eigener Änderungsantrag vom beziehenden Elternteil“
einzubringen ist.
 
Die hier interessierende Beschränkung der Antragslegitimation auf den „beziehenden“ Elternteil soll verhindern, dass die Anspruchsdauer (bzw der Tagesbetrag) gegen den Willen des derzeit beziehenden Elternteils verändert wird, weil ihn die Änderung unmittelbar betrifft und er im Vertrauen auf die erfolgte Wahl der Anspruchsdauer uU bereits Dispositionen getroffen hat. Dieses Schutzbedürfnis fällt nicht weg, wenn es während des von ihm beantragten (und gewährten) Anspruchszeitraums zu einem Ruhen kommt. Insofern entspricht es dem Telos des § 5a Abs 2 KBGG, dem anderen Elternteil auch während solcher Zeiten keine Legitimation für einen Änderungsantrag einzuräumen. Warum jedoch während eines Ruhens nunmehr auch der andere Elternteil, dessen Bezug noch gar nicht begonnen hat oder der - wie hier - Kinderbetreuungsgeld gar nicht begehrt, vor einer Änderung der Anspruchsdauer geschützt werden müsste, ist nicht erkennbar. Es ist auch nur schwer zu argumentieren, den anderen Elternteil an die ursprüngliche Wahl und die Änderung der Anspruchsdauer während des tatsächlichen Bezugs zu binden, ihn während Zeiten eines va nur vorübergehenden Ruhens des Anspruchs hingegen genau davor zu schützen. § 5a Abs 2 S 2 KBGG ist daher dahin teleologisch zu reduzieren, dass ein Elternteil unter den weiteren Voraussetzungen des § 5a Abs 2 KBGG auch während eines Ruhens des Anspruchs einen Änderungsantrag stellen kann, sofern das Ruhen in den von ihm beantragten und gewährten Anspruchszeitraum fällt.
 

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