Wird die komplexe Gesetzeslage in der Lit unterschiedlich interpretiert und fehlt einschlägige Rsp, so scheint die Rechtsauffassung des Beklagten, zusätzlich zu seinen Kerntätigkeiten als Maler und Anstreicher die Sammlung von Bauschutt auch ohne Bewilligung nach dem AWG anbieten zu dürfen, vertretbar
GZ 4 Ob 48/23x, 28.03.2023
OGH: Wer Abfälle sammelt, bedarf gem § 24a Abs 1AWG einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Abfallsammler ist dabei, wer von Dritten erzeugte Abfälle abholt, entgegennimmt oder über deren Abholung rechtlich verfügt (§ 2 Abs 6 Z 3 AWG). Der Beklagte argumentiert in der Revision, dass er keine Erlaubnis nach § 24a Abs 1AWG benötige, weil er gar keine Abfälle Dritter sammle, sondern nur die bei den Abbrucharbeiten von ihm selbst erzeugten Abfälle entsorge.
Von der Erlaubnispflicht des § 24a Abs 1 AWG für das Abfallsammeln sind nach Abs 2 Z 11 Personen ausgenommen, die die aus Anlass einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist (wie zB Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Aushubarbeiten), im Zuge der Ausführung eines Auftrags, anfallenden Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben. Diese Ausnahme von der Erlaubnispflicht wurde nach den Mat gerade für Installateure, Wartungsfirmen, Baufirmen, Gärtner etc eingeführt, die im Zuge ihrer Tätigkeit anfallende Abfälle Dritter sammeln, soweit sie nicht einen Erwerbsschwerpunkt in der Sammlung von Abfällen haben und unter der Voraussetzung, dass sie diese Abfälle nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben. Die Mat nennen also insbesondere Gewerbetreibende, auch wenn das Gewerbe des Beklagten nicht ausdrücklich angeführt ist.
Maßgebend für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung bei der Prüfung, ob ein Verhalten auf dem Markt unlauteren Wettbewerb durch Rechtsbruch iSd § 1 UWG bildet, sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden.
Im vorliegenden Fall wird die komplexe Gesetzeslage in der Lit unterschiedlich interpretiert, einschlägige Rsp fehlt. Unter diesen Umständen scheint die Rechtsauffassung des Beklagten, zusätzlich zu seinen Kerntätigkeiten als Maler und Anstreicher die Sammlung von Bauschutt auch ohne Bewilligung nach dem AWG anbieten zu dürfen, vertretbar.