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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Haftung des Abschlussprüfers (Kausalität eines unrichtigen Bestätigungsvermerks)

Darin, dass die Vorinstanzen eine Haftung der Beklagten als Prüferin mangels Kausalität deren Verhaltens für den Schaden ablehnten, liegt keine erhebliche Rechtsfrage

09. 05. 2023
Gesetze:   § 273 UGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Unternehmensrecht, Schadenersatzrecht, Jahresabschluss, Bestätigungsvermerk, Versagung der Bestätigung, Abschlussprüfer, Haftung, Kausalität, Rechtsunsicherheit, Aufklärung

 
GZ 6 Ob 22/23p, 24.03.2023
 
OGH: Der Umstand, dass ein (in der Sache befasster) Steuerberater sowie zwei Prüforgane übereinstimmend von einer Heilung der - tatsächlich gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßenden - Vorabentnahme durch die nachfolgende Gewinnausschüttung ausgingen und es „allenfalls galt, einen Monat zwischen Einbringungsstichtag und Bilanzstichtag zu überbrücken“, tritt nicht zwingend in einen Widerspruch zur Feststellung über den Hinweis des Steuerberaters darauf, dass es noch offen sei, was die neue Jud derzeit bedeute, und dass „im schlimmsten Fall“ die gesamte Einbringung nichtig sein könne. Die bloße Äußerung einer (allenfalls auch unrichtigen) Rechtsmeinung besagt denklogisch noch nicht, dass nicht mögliche Alternativen - sollte die geäußerte Auffassung nicht zutreffen - zur Sprache gekommen sind und darüber aufgeklärt wurde. Dies umso mehr, wenn doch nach den Feststellungen gerade unsicher war, welche Konsequenzen aus der neuen Rsp zu ziehen seien, und die Nichtigkeit der „gesamten Einbringung“ in den Raum gestellt wurde.
 
Der Prüfungsbericht nach § 273 UGB soll als schriftliches Ergebnis der Abschlussprüfung ganz grundsätzlich das Ergebnis der Prüfung umfassend wiedergeben. Nach § 274 Abs 8 UGB hat er auch den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über die Versagung zu enthalten.
 
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass die Aufnahme des Umstands, dass die stattgefundene Anteilsübertragung gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßen könnte, in den Prüf-(ungs-)bericht, nicht dazu geführt hätte, dass diese Maßnahme im Konzern rückgängig gemacht, andere Maßnahmen zum Vermögensausgleich getroffen worden wären oder die Konzernmutter die von der KG an eine bestimmte andere Tochtergesellschaft gewährten Darlehen übernommen hätte. Es hätten auch Einwände der Abschlussprüfer nicht dazu geführt, dass die Entscheidungsträger innerhalb des Konzerns anders gehandelt hätten. Ein Feststellungsmangel zu (nun unterstellter) anderer Reaktion auf einen Vermerk über die Versagung der Bestätigung liegt damit nicht vor, zumal der Prüfungsbericht als einen seiner Teile auch den Vermerk über die Bestätigung oder Versagung des Jahresabschlusses zu enthalten hatte und die Ausführungen des Erstgerichts als abschließende und umfassende Gesamtreaktion zu verstehen sind. Darin, dass die Vorinstanzen auf Basis dieser Feststellungen eine Haftung der Beklagten als Prüferin mangels Kausalität deren Verhaltens für den Schaden ablehnten, liegt keine erhebliche Rechtsfrage.
 
 

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