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Zivilrecht

OGH: Eheliches Aufteilungsverfahren und auf titellose Benützung gestütztes Räumungsbegehren

Der geschiedene Ehepartner kann dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren auch das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht an der Ehewohnung wirksam entgegenhalten, solange über den Aufteilungsanspruch noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist; liegen keine der in § 82 Abs 2 EheG genannten Fälle vor, hat es zu einer zumindest wertmäßigen Einbeziehung der Ehewohnung in das Aufteilungsverfahren zu kommen, selbst wenn die Erstbeklagte nicht die Zuweisung der Ehewohnung selbst oder auch nur obligatorischer Benützungsrechte daran, sondern nur eine Ausgleichszahlung beantragt hat

09. 05. 2023
Gesetze:   §§ 81 ff EheG, § 82 EheG, § 97 ABGB
Schlagworte: Eherecht, Aufteilungsverfahren, Ehewohnung, auf titellose Benützung gestütztes Räumungsbegehren, Antrag auf Ausgleichszahlung

 
GZ 5 Ob 22/23f, 23.03.2023
 
OGH: Der in stRsp anerkannte Vorrang des Aufteilungsverfahrens bedeutet, dass – soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist – dessen Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden soll. Aus dem Vorrang des Aufteilungsverfahrens ist abzuleiten, dass die Eigenschaft eines Vermögenswerts als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse auch für die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs zu prüfen ist.
 
Der Vorrang des Aufteilungsverfahrens soll verhindern, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt wird. Er gilt auch für Ansprüche auf Benützungsentgelt aus der behaupteten titellosen (Mit-)Benützung der ehemaligen Ehewohnung und auf (anteiligen) Ersatz der für die ehemalige Ehewohnung angefallenen Betriebskosten. Der geschiedene Ehepartner kann dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren auch das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht an der Ehewohnung wirksam entgegenhalten, solange über den Aufteilungsanspruch noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist.
 
Dass die im Obergeschoss des Hauses gelegene Wohnung, die die Beklagten noch bewohnen, jedenfalls bis 1. 7. 2017 Ehewohnung war, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers selbst und ist nicht strittig. Gem § 81 Abs 2 EheG gehört die (ehemalige) Ehewohnung aber zum ehelichen Gebrauchsvermögen.
 
Einer der in § 82 Abs 2 EheG genannten Fälle, der die Einbeziehung der Ehewohnung in das Aufteilungsverfahren allenfalls verhinderte, war nach der einzelfallabhängigen und jedenfalls nicht korrekturbedürftigen Auslegung des Prozessvorbringens des Klägers durch das Rekursgericht hier nicht erkennbar. Dass er sie in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder sie ihm ein Dritter geschenkt hätte, ergibt sich nicht einmal aus dem von ihm in seinem Revisionsrekurs zitierten eigenen Prozessvorbringen.
 
Damit hat es aber zu einer zumindest wertmäßigen Einbeziehung der Ehewohnung in das Aufteilungsverfahren zu kommen, selbst wenn die Erstbeklagte nicht die Zuweisung der Ehewohnung selbst oder auch nur obligatorischer Benützungsrechte daran, sondern nur eine Ausgleichszahlung beantragt hat. Wie der OGH in einem vergleichbaren Fall (1 Ob 83/20t [mangelnde Zuweisbarkeit der Ehewohnung, weil Dienstwohnung des Mannes]) bereits ausgesprochen hat, können sich iZm der wertmäßigen Einbeziehung und Ausmessung einer Ausgleichszahlung einer nicht mehr zuweisbaren Ehewohnung unterschiedliche im Außerstreitverfahren zu lösende Fragen stellen. Es kann um während der Ehe getätigte Verbesserungen der Ehewohnung gehen, der Gebrauchsvorteil, den ein Ehepartner dadurch erlangt hat, dass er während des Aufteilungsverfahrens die Ehewohnung benutzt und sich die Kosten einer anderen Wohnmöglichkeit erspart hat, kann im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen sein. Allenfalls mag dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass derjenige, der aus der Ehewohnung ausziehen muss, vom Ehegatten, der die Wohnung behält, durch eine Geldzahlung bei der Beschaffung einer neuen Wohnung zu unterstützen ist. Da im Aufteilungsverfahren ein für beide Teile tragbares wirtschaftliches Ergebnis gefunden werden soll, würde dessen Zweck unterlaufen, wenn ein Ehegatte noch vor Aufteilung der ehelichen Errungenschaft die Ehewohnung zu räumen hätte, obwohl er möglicherweise erst durch die Aufteilung die Mittel erhält, mit denen er selbst für eine Wohnung aufkommen kann.
 
Das Rekursgericht hat diese in ständiger höchstgerichtlicher Rsp judizierten Grundsätze zum Vorrang des Aufteilungsverfahrens auf den vorliegenden Fall in nicht korrekturbedürftiger Weise angewendet und folgerichtig dem Umstand, dass die Erstbeklagte im Aufteilungsverfahren nur eine Ausgleichszahlung begehrte, keine rechtliche Relevanz zuerkannt.
 

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