Auf den Rechtsübergang auf den überlebenden Eigentümerpartner nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG findet jedenfalls österreichisches Recht Anwendung; die dem Verlassenschaftsgericht in § 14 WEG zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse kommen nach § 14 Abs 7 WEG dann, wenn eine Verlassenschaft im Ausland abgehandelt wird, dem Grundbuchsgericht zu
GZ 5 Ob209/22d, 14.03.2023
OGH: Die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der Erblasserin ist hier zwar gem dem Erbstatut nach Art 21 ff EuErbVO grundsätzlich nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach der Rsp des OGH ist die Rechtsnachfolge bei gemeinsamem Wohnungseigentum von Eigentümerpartnern an in Österreich gelegenen Wohnungseigentumsobjekten in Bezug auf den halben Mindestanteil des verstorbenen Eigentümerpartners jedoch gesondert anzuknüpfen. Auf die Beurteilung des Rechtsübergangs auf den überlebenden Eigentümerpartner nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG findet demnach jedenfalls österreichisches Recht Anwendung. Das ergibt sich, wenn die EuErbVO nach ihrem Art 1 Abs 2 lit g nicht anwendbar sein sollte, aus dem nationalen Kollisionsrecht, sonst aus Art 30 EuErbVO.
Nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG gilt beim Tod eines Partners für den Anteil des Verstorbenen - unter Ausschluss sonstigen Erwerbs von Todes wegen, aber vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - dass der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamem Wohnungseigentum von Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners übergeht. Nach Z 2 dieser Bestimmung tritt der Eigentumsübergang jedoch nicht ein, wenn der überlebende Partner innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf ihn verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließt, aufgrund derer der Anteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt. § 14 Abs 1 Z 5 WEG regelt weiters, dass dann, wenn der überlebende Partner den Anteil des Verstorbenen erwirbt oder dieser Anteil aufgrund einer Vereinbarung auf eine andere Person übergeht, für die Eintragung ins Grundbuch § 182 Abs 3 AußStrG sinngemäß gilt. Die Verbücherung hat demnach aufgrund einer vom Verlassenschaftsgericht auszustellenden Amtsbestätigung zu erfolgen.
Die dem Verlassenschaftsgericht in § 14 WEG zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse kommen nach § 14 Abs 7 WEG dann, wenn eine Verlassenschaft im Ausland abgehandelt wird, dem Grundbuchsgericht zu. Diese Übertragung der Zuständigkeit gilt für „die dem Verlassenschaftsgericht in den voranstehenden Absätzen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse“. § 14 Abs 7 WEG erfasst daher seinem klaren Wortlaut nach jedenfalls auch den in § 14 Abs 1 Z 5 WEG enthaltenen Verweis auf § 182 Abs 3 AußStrG und die Ausstellung einer Amtsbestätigung. Das Grundbuchsgericht hat insoweit nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die sonst für das Verlassenschaftsgericht gelten würden, vorzugehen.