Der Zweck des § 27 Abs 3 letzter S MRG, Mietern im Wege des Mietzinsüberprüfungsverfahrens kostengünstig und effizient die Feststellung der zulässigen Mietzinshöhe zu ermöglichen, spricht für eine nach eindeutigen mathematischen Regeln mögliche Berechnung der Verjährungshemmung der einzelnen monatlichen Teilzahlungen und damit für eine Fortlaufshemmung
GZ 4 Ob 28/23f, 28.03.2023
OGH: Der OGH hat bereits ausgeführt, dass § 27 Abs 3 dritter S MRG nur die Verjährungsfrist für die „entgegen den Bestimmungen des Abs 1 vereinnahmten Leistungen“ normiere, worunter Zinsenforderungen jedenfalls nicht zu subsumieren seien. Der Bestimmung des § 27 Abs 3 MRG sei daher eine Derogation des § 1480 ABGB nicht zu entnehmen. Mit dem Begriff „gesetzliche Zinsen“ werde auf die Bestimmungen des § 1000 und § 1480 ABGB verwiesen. Die „gesetzlichen Zinsen“, deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen - unbeschadet der für die Rückforderung geltenden Verjährungsbestimmungen von 3 bzw 10 Jahren - jedenfalls der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. Der Zinsenanspruch beginne mit der jeweiligen Zahlung zu laufen.
§ 27 Abs 3 letzter S MRG normiert die Hemmung der Verjährung des Rückforderungsanspruchs, solange bei Gericht (oder bei der Gemeinde, § 39) ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist. Die Hemmungswirkung der Verjährung von Ansprüchen auf Rückforderung unzulässig eingehobener Mietzinse soll es dem Mieter ermöglichen, den Ausgang eines für den Rückforderungsanspruch präjudiziellen Verfahrens abzuwarten. In einem „Verfahren über die Höhe des Mietzinses“ kann nämlich der zulässige Mietzins für den Einhebungszeitraum und darüber hinaus festgestellt werden.
Sinn und Zweck der Bestimmung des § 27 Abs 3 letzter S MRG ist es, Mietern im Wege des Mietzinsüberprüfungsverfahrens kostengünstig und effizient die Feststellung der zulässigen Mietzinshöhe zu ermöglichen, ohne der Gefahr einer zeitnahen Verjährung (beinahe) aller bezahlter und zum Teil rückforderbarer Mietzinse ausgesetzt zu sein. Gegenständlich spricht daher der Schutzzweck der Norm für eine nach eindeutigen mathematischen Regeln mögliche Berechnung der Verjährungshemmung der einzelnen monatlichen Teilzahlungen und damit für eine Fortlaufshemmung. Das hat iS dieses Schutzzwecks auch für gesetzliche Zinsen zu gelten.
Bei Anordnung einer Ablaufshemmung, die an das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung anknüpft - wie etwa § 6 Abs 1 AHG - hat der Gesetzgeber auch idR eine ausdrückliche Nachfristanordnung vorgesehen.