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Zivilrecht

OGH: Zu Kostentragungsregelungen in Feilbietungsbedingungen

Sinn und Zweck der Kostentragungklausel, dass der außenstehende Erwerber die Kosten des RA für die Errichtung der Feilbietungsbedingungen zu tragen hat, ist die Besicherung des RA, weshalb dieser ein direktes Klagerecht gegen den Erwerber hat

09. 05. 2023
Gesetze:   §§ 914 f ABGB, § 881 ABGB, § 1404 ABGB
Schlagworte: Freiwillige Feilbietung, Feilbietungsbedingungen, Errichtung, Kostentragung, Erwerber, echter Vertrag zugunsten Dritter, Schuldübernahme, Belastungsübernahme, Auslegung

 
GZ 4 Ob 33/23s, 28.03.2023
 
OGH: Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem klagenden RA, der die Feilbietungsbedingungen erstellt hat, und dem beklagten Käufer der Liegenschaft liegt hier nicht vor, hat doch der Kläger die Feilbietungsbedingungen nie unterfertigt oder auf andere Weise ein vertragliches Verhältnis mit dem Beklagten begründet.
 
Eine aktive Klagslegitimation des Klägers für einen vertraglichen Honoraranspruch kann damit nur bestehen, wenn die Kostentragungsklausel in den Feilbietungsbedingungen als ein echter Vertrag zugunsten Dritter anzusehen ist. Bei der kumulativen Schuldübernahme genügt ein Vertrag zwischen Altschuldner und Neuschuldner, der in seinen Auswirkungen diesfalls einem Vertrag zugunsten Dritter gleichkommt. Dem Gläubiger erwachsen im Zweifel unmittelbar Rechte aus dem Vertrag, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll. Entscheidend ist, ob aufgrund der Vereinbarung der an dieser nicht beteiligte Dritte nicht nur Leistungsempfänger, sondern Forderungsberechtigter sein soll, was anhand Wortlaut, Natur und Zweck des Vertrags zu beurteilen ist. Ob ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Auslegungsfrage.
 
Der OGH beurteilte eine Kostentragungsklausel in einem vom dortigen Kläger ausgearbeiteten Erbteilungsübereinkommen des Inhalts: „Alle mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung der in dieser Urkunde enthaltenen Verträge verbundenen Kosten tragen, ungeachtet der bestehenden Solidarhaftung sämtlicher Vertragsparteien gegenüber dem Vertragsverfasser im Außenverhältnis, die Erben zur Gänze“ als echten Vertrag zugunsten Dritter. Zweck der Klausel sei in erster Linie eine Besicherung des Vertragserrichters. Ihm sollten für sein Honorar nicht mehr nur seine ursprünglichen Auftraggeber, sondern alle als Partei in den Genuss des Vertrags Kommenden haften. Die Klausel sei die Vereinbarung eines Schuldbeitritts der anderen (vorgesehenen) Vertragsparteien zur weiterhin bestehenden Haftung der ursprünglichen Auftraggeber für die Vertragserrichtungskosten und damit eine solche zugunsten des klagenden Vertragserrichters iSd § 881 ABGB. Diese Überlegungen lassen sich - soweit sie ein direktes Klagerecht des dortigen Klägers bejahen - auf den vorliegenden Fall übertragen. Auch hier ist Sinn und Zweck der Kostentragungklausel, wonach der außenstehende Erwerber die Kosten der Errichtung der Feilbietungsbedingungen des explizit genannten klagenden RA zu tragen hat, die Besicherung des Klägers, weshalb er grundsätzlich aus dieser Vereinbarung ein direktes Klagerecht gegen den Erwerber ableiten kann.
 
 

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