Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, dass das von ihm geschilderte zeitnahe Unterhalten auch einer Beziehung mit einer Freundin in Serbien und die Zeugung von zwei Kindern mit dieser das parallele Eingehen einer (als romantische Liebe dargestellten) echten Ehe mit J A grundsätzlich nicht ausschließen würde
GZ Ra 2022/22/0050, 24.03.2023
VwGH: Der VwGH ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der freien Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den VwGH zugänglich, als es um die Ermittlung der Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren sowie die Kontrolle der Schlüssigkeit - nicht aber der konkreten Richtigkeit - der angestellten Erwägungen iS ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut geht. .
Das VwG traf die Feststellungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Basis der abgelegten Beweisaussagen und der sonstigen Beweisergebnisse. Es setzte sich mit den Beweisergebnissen eingehend auseinander und nahm - va unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung von den Beweispersonen gewonnenen persönlichen Eindrucks - eine ausführliche Beweiswürdigung vor. Demnach gelangte es va aufgrund diverser Widersprüche bzw Unstimmigkeiten in den Aussagen des Revisionswerbers und der J A letztlich zum Ergebnis, dass die Angaben der beiden über die Entfaltung eines Familienlebens und damit über das Vorliegen einer (echten) Ehe als nicht zuverlässig und nicht glaubwürdig zu erachten seien. Die Aussagen der weiteren Zeugen sowie auch die sonstigen Beweisergebnisse hätten daran nichts ändern können, sodass insgesamt vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei.
Im Hinblick darauf stellte das VwG die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar dar, wobei nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre. Vielmehr ist die Schlüssigkeit der Erwägungen iS ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und mit der menschlichen Erfahrung gegeben und wurden die Beweisergebnisse auch in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt.
Dem vermag der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.
Dem Revisionswerber ist einzig zuzugestehen, dass das von ihm geschilderte zeitnahe Unterhalten auch einer Beziehung mit einer Freundin in Serbien und die Zeugung von zwei Kindern mit dieser das parallele Eingehen einer (als romantische Liebe dargestellten) echten Ehe mit J A grundsätzlich nicht ausschließen würde. Allerdings hat das VwG die Beweiswürdigung auf eine Vielzahl von Aspekten gestützt, sodass Bedenken in Bezug auf einen einzelnen Gesichtspunkt für sich allein nicht geeignet sind, die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung insgesamt in Zweifel zu ziehen.
Zusammengefasst erweist sich somit der Vorwurf, das VwG habe eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen, indem es die Beweise nicht ausreichend bzw nicht nachvollziehbar gewürdigt oder schlechthin ignoriert habe, als nicht begründet.