Eine Verfolgung von Homosexuellen kann nach der Rsp des VwGH, die wiederum auf Jud des EuGH Bezug nimmt, Asyl rechtfertigen; von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden
GZ Ra 2022/18/0126, 20.03.2023
VwGH: Verfolgungsbehauptungen aufgrund der sexuellen Orientierung betreffen den sehr privaten Lebensbereich des Asylwerbers und erfordern ein „offenes und beruhigendes Umfeld“ als Grundvoraussetzung dafür, dass sensible und persönliche Informationen offen angesprochen werden können. Entscheidungsträger müssen eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf sterotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen.
Vorweg ist festzuhalten, dass eine Verfolgung von Homosexuellen nach der Rsp des VwGH, die wiederum auf Jud des EuGH Bezug nimmt, Asyl rechtfertigen kann. Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden. Die Alternativbegründung des angefochtenen Erkenntnisses, dem Revisionswerber drohe bei heimlicher Ausübung einer gleichgeschlechtlichen Orientierung im Herkunftsstaat keine Verfolgung, erweist sich schon deshalb als nicht tragfähig.
Aus demselben Grund ist auch die weitere Erwägung des VwG, der Revisionswerber habe über einen langen Zeitraum auf das Ausleben seiner gleichgeschlechtlichen Orientierung ohne „größere Probleme gehabt zu haben“, verzichtet, kein zulässiges Argument, um sein Schutzansuchen abzulehnen. So geht das VwG, wie die Revision zu Recht geltend macht, auf die Umstände dieses Verzichts (nämlich die Angst vor den Konsequenzen einer möglichen Offenlegung seiner sexuellen Orientierung in den Aufenthaltsstaaten) mit keinem Wort ein.
In seiner primären Begründung verneint das VwG beweiswürdigend, dass der Revisionswerber vor seiner Flucht die behauptete gleichgeschlechtliche Beziehung gehabt und deshalb bereits in Bangladesch Verfolgung erfahren habe.
Für die Asylgewährung kommt es aber nach stRsp des VwGH auf die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung (hier: des VwG) bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste.
Insoweit erweist es sich als entscheidungswesentlich, ob das VwG von einer aktuell bestehenden gleichgeschlechtlichen Orientierung des Revisionswerbers ausgeht, die bei Rückkehr nach Bangladesch zu Verfolgung führen würde. Eine Verfolgung homosexueller Personen in Bangladesch nimmt das VwG grundsätzlich an, wie dies im Rahmen seiner Alternativbegründung zum Ausdruck kommt. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass die Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis die Frage der sexuellen Orientierung des Revisionswerbers nicht beantworten. Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses scheint darauf hinzudeuten, dass das VwG insoweit Zweifel hegt, ohne dafür allerdings nachvollziehbare Erwägungen darzulegen. So lässt sich aus den Ausführungen zum Umstand, dass der Revisionswerber mit einem namentlich genannten Mann noch keine dauerhafte Wohn- und Lebensgemeinschaft führt, nichts über seine sexuelle Orientierung ableiten. Das angefochtene Erkenntnis ist daher schon deshalb mangelhaft begründet und lässt eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Revisionswerber wegen seiner sexuellen Orientierung im Herkunftsstaat Verfolgung droht, nicht zu.