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Verfahrensrecht

VwGH: § 69 Abs 1 Z 1 AVG – Wiederaufnahme wegen "Erschleichen" (iZm Aufenthaltsehe)

Von einem „Erschleichen“ kann nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen; dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel hinsichtlich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe anhaften

08. 05. 2023
Gesetze:   § 69 AVG, § 54 NAG
Schlagworte: Wiederaufnahme, Erschleichen, Aufenthaltsehe, Aufenthaltskarte

 
GZ Ra 2022/22/0050, 24.03.2023
 
Der Revisionswerber macht geltend, die Behörde habe zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe jahrelang keine Ermittlungen durchgeführt. Eine Überprüfung sei erstmals erfolgt, nachdem J A im August 2019 der Behörde mitgeteilt hatte, dass ihre Ehe mit dem Revisionswerber nur sechs Monate gedauert habe. Nach der Rsp des VwGH seien auch objektiv unrichtige Parteiangaben nicht als „Erschleichen“ iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten, wenn es die Behörde - wie hier - verabsäume, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
 
VwGH: Nach der stRsp des VwGH liegt ein „Erschleichen“ vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen.
 
Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel hinsichtlich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe anhaften.
 

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