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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Frage der Befangenheit des (Asyl-)Richters (hier: öffentliche Äußerungen iZm gleichgeschlechtlichen Paaren)

Der erkennende Richter hat sich in öffentlichen Kommentaren in diversen Printmedien unter seinem Namen (ohne Hinweis auf seine richterliche Funktion) kritisch dazu geäußert, dass katholische Würdenträger oder christlich-konservative Politiker für ein Adoptionsrecht gleichgeschlechtlicher Paare oder für die Segnung gleichgeschlechtlicher Paare eintreten würden; an keiner Stelle der in Rede stehenden Kommentare nahm der erkennende Richter auf das Asylrecht für gleichgeschlechtliche Asylwerber Bezug; er äußerte sich nicht zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Asylwerber wegen seiner sexuellen Orientierung internationaler Schutz gewährt werden sollte; die Zielrichtung seiner Meinungsäußerungen war vielmehr eine aus seiner (religiösen) Sicht zu liberale Positionierung der katholischen Kirche und ihr nahestehender Politiker; bei dieser Ausgangslage teilt der VwGH die Bedenken des Revisionswerbers an der Unbefangenheit des erkennenden Richters nicht; dessen Kommentare in den Medien standen in keinem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Asylrichter und wiesen insbesondere keinen konkreten Bezug zum gegenständlichen Verfahren auf

08. 05. 2023
Gesetze:   § 7 AVG, § 17 VwGVG, § 6 VwGVG
Schlagworte: Befangenheit, Richter, gleichgeschlechtliche Paare

 
GZ Ra 2022/18/0126, 20.03.2023
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH besteht das Wesen der Befangenheit grundsätzlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Die Befangenheit von Mitgliedern der Verwaltungsgerichte ist nach § 7 AVG zu beurteilen, der infolge § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall bezieht sich der Revisionswerber erkennbar auf den Ausschlussgrund des § 7 Abs 1 Z 3 AVG. Demnach haben sich Mitglieder des VwG nach den §§ 6 und 17 VwGVG iVm § 7 Abs 1 Z 3 AVG als befangen zu erklären und ihres Amtes zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen.
 
Nach der Rsp des VwGH genügt es, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC ist die Befangenheit eines Mitglieds eines unabhängigen Tribunals dann anzunehmen, wenn diesem auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt.
 
Der EGMR hat sich in seiner Rsp wiederholt mit Fragen der Befangenheit von Richtern aufgrund öffentlicher Äußerungen derselben beschäftigt. So hat er eine Befangenheit des erkennenden Strafrichters aufgrund einer öffentlichen Äußerung etwa dann verneint, wenn der Richter in einem Interview gegenüber einer Wochenzeitung ein konkretes Statement zu einem bei ihm anhängigen Verfahren verweigerte, aber dennoch äußerte, dass Kriminelle leider glauben würden, ungestraft davon zu kommen und er für harte Strafen eintrete. Der EGMR betonte, dass der Richter seine Ansichten zwar besser gar nicht in den Medien kundgetan hätte; unter Bedachtnahme auf die dabei gewählten Worte - die im konkreten Fall keine Meinungsbildung des Richters vor Urteilsfällung implizierten - gäbe es aber keinen Grund, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Unzulässig erachtete er hingegen, wenn das erkennende Organ öffentlich in einer Tageszeitung eine abfällige Meinung über die Partei eines konkreten Verfahrens kundtat.
 
Im gegenständlichen Fall macht die Revision nicht geltend, dass der erkennende Richter im Verfahren oder in der angefochtenen Entscheidung Äußerungen getätigt hätte, die auf seine subjektive Befangenheit in der konkreten Sache hindeuten würden. Sie leitet aber aus den öffentlich publizierten Äußerungen des erkennenden Richters, die von ihm in einer Stellungnahme an den VwGH auch nicht bestritten werden, ab, dass zumindest der Anschein einer Voreingenommenheit gegenüber homosexuellen Menschen bestehe.
 
Dem ist zu erwidern, dass sich der erkennende Richter in den von der Revision angesprochenen öffentlichen Kommentaren in diversen Printmedien unter seinem Namen (ohne Hinweis auf seine richterliche Funktion) kritisch dazu geäußert hat, dass katholische Würdenträger oder christlich-konservative Politiker für ein Adoptionsrecht gleichgeschlechtlicher Paare oder für die Segnung gleichgeschlechtlicher Paare eintreten würden. Seinen diesbezüglichen Beiträgen lässt sich entnehmen, dass er unter Hinweis auf den Katechismus der katholischen Kirche diese „Aufweichung der katholischen Morallehre“ ablehnt.
 
An keiner Stelle der in Rede stehenden Kommentare nahm der erkennende Richter auf das Asylrecht für gleichgeschlechtliche Asylwerber Bezug. Er äußerte sich nicht zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Asylwerber wegen seiner sexuellen Orientierung internationaler Schutz gewährt werden sollte. Die Zielrichtung seiner Meinungsäußerungen war vielmehr eine aus seiner (religiösen) Sicht zu liberale Positionierung der katholischen Kirche und ihr nahestehender Politiker. In seiner Stellungnahme an den VwGH betonte er, in den Artikeln ausschließlich seine persönliche Meinung zur katholischen Sexualmoral wiedergegeben zu haben, die in keinem Zusammenhang mit seiner Entscheidungsfindung als Richter in Asylsachen stehe.
 
Bei dieser Ausgangslage teilt der VwGH die Bedenken des Revisionswerbers an der Unbefangenheit des erkennenden Richters nicht. Dessen Kommentare in den Medien standen in keinem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Asylrichter und wiesen insbesondere keinen konkreten Bezug zum gegenständlichen Verfahren auf. Eine Befangenheit des erkennenden Richters im gegenständlichen Verfahren vermag die Revision daher nicht darzutun.
 
 

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