Wenn sich der Sachverhalt seit der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrags so geändert hat, dass ein Dritter die erforderlichen Maßnahmen nicht mehr zu den seinerzeitigen Bedingungen durchführen kann, spricht nichts gegen die neuerliche Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages; bei der Anordnung der Ersatzvornahme und Vorschreibung eines Kostenvorauszahlungsbetrages handelt es sich um voneinander trennbare Absprüche
GZ Ra 2022/06/0312, 24.03.2023
VwGH: Soweit das Zulässigkeitsvorbringen die Vorschreibung einer höheren Kostenvorauszahlung als bei der erstmaligen Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrags rügt, ist darauf hinzuweisen, dass, wenn sich der Sachverhalt seit der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrags so geändert hat, dass ein Dritter die erforderlichen Maßnahmen nicht mehr zu den seinerzeitigen Bedingungen durchführen kann, nichts gegen die neuerliche Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages spricht. Der vom VwG mit näherer Begründung getroffenen Annahme, es liege im Hinblick auf den seit Erlassung des ersten Kostenvorauszahlungsauftrags vergangenen Zeitraum von 13 Jahren eine maßgeblich geänderte Sachlage vor, unzutreffend wäre, tritt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen.
Die Revisionswerber bringen vor, das VwG sei von der stRsp des VwGH abgewichen, wonach die Kostenschätzung aufgeschlüsselt und nachvollziehbar sein müsse.
Dazu ist festzuhalten, dass die belBeh ihrem Bescheid vom 10. Dezember 2020 die aufgeschlüsselte Kostenschätzung des bautechnischen Amtssachverständigen vom 22. August 2018 zugrunde legte, welche das VwG in seinem Erkenntnis wiedergab. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern für die Revisionswerber die Möglichkeit der Überprüfung und damit die Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit iSd Jud des VwGH nicht möglich gewesen wäre.
In diesem Zusammenhang sind die Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit dieser Kosten den Verpflichteten trifft. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeterweise hinausgegangen seien. Die Revision bringt keine konkreten Gründe vor, die eine Unangemessenheit der Kosten belegen würden.
Zuletzt behauptet die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen die Abweichung von der Rsp des VwGH zur Unzulässigkeit der Trennung der in einem Bescheid angeordneten Ersatzvornahme und der mit dieser konkreten Ersatzvornahme verbundenen Kosten. Das VwG habe als funktional unzuständige Behörde bei der aufrechten erstinstanzlichen Vollstreckungsanordnung vom 26. Mai 2009 zumindest teilweise in der Sache selbst entschieden, anstatt die gesamte rechtswidrige Vollstreckungsanordnung vom 10. Dezember 2020, also auch den Spruchpunkt betreffend den Kostenvorauszahlungsauftrag ersatzlos aufzuheben.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die von der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des VwGH (24.3.1988, 87/09/0166, 10.11.2022, Ra 2022/06/0079) keinerlei Bezug zur aufgeworfenen Rechtsfrage der Trennbarkeit der Anordnung der Ersatzvornahme von der Vorschreibung eines Kostenvorauszahlungsbetrages aufweisen. Entgegen dem Vorbringen in der Revision handelt es sich bei der Anordnung der Ersatzvornahme und der Vorschreibung eines Kostenvorauszahlungsbetrages nach der stRsp des VwGH um voneinander trennbare Absprüche.