IdR sieht die Rsp verfahrensrechtliche Interessen der Parteien durch die Übermittlung einer Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung als ausreichend gewahrt an, weil Rechtsmittelakte neben den von der Einsicht gem § 219 Abs 1 ZPO ohnehin ausgenommenen Aktenbestandteilen nur die „Entscheidung“ enthalten, deren Ausfertigung den Parteien ohnehin zugestellt wird
GZ 2 Ob 28/23s, 23.03.2023
Der OGH hat in dieser Scheidungssache die außerordentliche Revision des Beklagten mit Beschluss vom 21. 2. 2023 gem § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Nach Zustellung dieses Beschlusses beantragte der Beklagte die Einsicht in den Akt des OGH. Er begründet diesen Antrag zusammengefasst mit dem Vorwurf einer Fehlentscheidung, die den wahren Sachverhalt ignoriere.
OGH: Nach § 5 Abs 1 OGHG entscheidet die Senatsvorsitzende über das Recht auf Akteneinsicht alleine.
Gem § 219 Abs 1 ZPO können die Parteien in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts und solcher Schriftstücke, welche Disziplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen.
Nach § 20 OGHG darf in der Geschäftsstelle nur darüber Auskunft erteilt werden, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingelangt und abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist. Der Name des Berichterstatters darf den Parteien nicht bekanntgegeben werden. Ausgenommen von der Einsicht sind Beratungsprotokolle und sämtliche damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern. IdR sieht die Rsp verfahrensrechtliche Interessen der Parteien durch die Übermittlung einer Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung als ausreichend gewahrt an, weil Rechtsmittelakte neben den von der Einsicht gem § 219 Abs 1 ZPO ohnehin ausgenommenen Aktenbestandteilen nur die „Entscheidung“ enthalten, deren Ausfertigung den Parteien ohnehin zugestellt wird. Die Begründung des Antrags auf Gewährung der Akteneinsicht bietet keinen Anlass, diesen Regelfall anders zu beurteilen.