Das Recht auf Auskunft über die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten ist erforderlich, um die praktische Wirksamkeit der Ausübung der Rechte des Betroffenen nach Art 16 bis 19, Art 21, 79 und 82 DSGVO zu gewährleisten
GZ 6 Ob 19/23x, 24.03.2023
OGH: Das in Art 15 Abs 1 lit c DSGVO vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iSd Art 12 Abs 5DSGVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen.
Der hier von der Beklagten erhobene Einwand, dem Auskunftsbegehren des Klägers stünden überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Beklagten und ihrer Kunden entgegen, weil eine vollständige Offenlegung aller konkreten Empfänger gleichzeitig den Kundenstamm der Beklagten im Rahmen der Ausübung des Gewerbes als Adresshandel- und Direktmarketingunternehmen offenbaren würde, trifft nicht zu: Denn dann könnte Art 15 Abs 1 lit c DSGVO niemals zur Preisgabe individueller Empfänger führen, weil diesfalls immer „Geschäftsgeheimnisse“ preisgegeben würden. Die Auslegung eines Gesetzes, die dazu führt, dass das Gesetz keinen Anwendungsbereich hat, verbietet sich.
Das Auskunftsrecht soll zwar Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Der EuGH hat überdies dargelegt, dass das Recht auf Auskunft über die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten erforderlich ist, um die praktische Wirksamkeit der Ausübung der Rechte des Betroffenen nach Art 16 bis 19, Art 21, 79 und 82 DSGVO zu gewährleisten.