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Zivilrecht

OGH: Zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (Schenkung einer baurechtsbelasteten Liegenschaft)

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, kann nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung berücksichtigt werden; ein Rechtsgeschäft darf auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für die Folgezeit der Eigenberechtigung nicht auszuschließen sind

02. 05. 2023
Gesetze:   § 167 ABGB
Schlagworte: Kindschaftsrecht, pflegschaftsrechtliche Genehmigung, Schenkung einer baurechtsbelasteten Liegenschaft

 
GZ 4 Ob 11/23f, 28.03.2023
 
OGH: Nach § 167 Abs 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteiles in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils sowie der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehört zu diesen Geschäften ua die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung. Nach stRsp darf ein Rechtsgeschäft durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird, etwa weil der Wert der geschenkten Sache die Belastungen eindeutig übersteigt. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn eine Verminderung des Vermögens des Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann.
 
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, kann nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung berücksichtigt werden. Es darf daher ein Rechtsgeschäft auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für den Pflegebefohlenen für die Folgezeit ihrer Eigenberechtigung nicht auszuschließen sind. Eine Haftungserklärung des Geschenkgebers muss sich daher auch auf diesen Zeitraum erstrecken. Das „Wohl“ eines Pflegebefohlenen ist aber nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern muss neben diesen in einer Gesamtabwägung die Interessen und Wünsche des Pflegebefohlenen, aber auch seine Befindlichkeit und seine konkreten Lebensumstände berücksichtigen.
 
Hier haben bereits die Vorinstanzen hervorgehoben, dass die Minderjährigen die gesamte Liegenschaft für weitere 60 Jahre nicht nutzen können, weil einer Kapitalgesellschaft ein Baurecht und vollständiges Nutzungsrecht an der ganzen Liegenschaft eingeräumt wurde. Einen - wertgesicherten - Baurechtszins erhalten die Minderjährigen dagegen nur 15 Jahre lang, was pro Kind insgesamt nominell (ohne Wertanpassung) € 121.500 ausmacht und einem monatlichen Baurechtszins auf die Zahlungsdauer von nominell € 675 pro Monat und auf die Gesamtdauer des Baurechts von nominell € 168,75 entspricht. Das Ergebnis der Vorinstanzen, dass die vorliegende Vertragslage nicht dem Wohl und den Interessen der Minderjährigen entspricht, ist keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.
 

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