Nach Durchführung eines vom Versicherer behauptetermaßen abgeschlossenen und verbindlichen Schiedsverfahrens, dessen Unverbindlichkeit sich letztlich im Gerichtsverfahren ergibt, bleibt die bereits eingetretene Fälligkeit bestehen
GZ 7 Ob 195/22k, 22.03.2023
OGH: Art 15 BW 1/75 und Art 13 AMMB iVm Art 11 ABS sehen zu Gunsten beider Parteien zum Zweck der Herbeiführung einer raschen und kostengünstigen Entscheidung ein fakultatives Schiedsgutachterverfahren iSd § 64 VersVG vor; dessen Ergebnis ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiell-rechtlich bindend. Art 15.1 lit b BW 1/75 und Art 11.2 lit a ABS sehen vor, dass die von beiden Parteien nominierten Sachverständigen einen dritten SV als Obmann wählen. Hier wurde kein Obmann gewählt. Allerdings können sich die Parteien auf abweichende Verfahrensregeln für das Sachverständigenverfahren einigen. Wird in einem solchen Fall das Sachverständigenverfahren unter Beachtung dieser Verfahrensregeln durchgeführt, so ist die von den SV im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffene Feststellung für die Parteien verbindlich, wenn sie dies vereinbart haben. Im vorliegenden Fall haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass der Obmann erst dann zu bestellen ist, wenn die Meinungen der Schiedsgutachter voneinander abweichen.
Nach Art 15.4 BW 1/75 und Art 11.2 lit b ABS legen die SV ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem VN vor. Weichen die Ergebnisse der Feststellung voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte und reicht seine Feststellung dem Versicherer und dem VN ein.
Die von den Parteien nominierten Schiedsgutachter waren sich im Endbericht in zahlreichen Punkten nicht einig, manche Punkte ließen sie ausdrücklich offen. In der abschließenden Zusammenstellung wurde zwar ein einheitlicher Betrag für den Schaden angeführt, allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einigen Positionen bislang keine Detailprüfung erfolgte. Es kommt in der Zusammenfassung auch nicht zum Ausdruck, dass sich die beiden Schiedsgutachter in den strittigen Punkten geeinigt hätten und dass die dort genannten Zahlen das Ergebnis dieser Einigung wären. Außerdem haben die Streitteile vor der Erstellung des Endberichts vereinbart, dass im Anschluss daran ein weiteres Gespräch stattfinden werde. Dennoch wurde bislang kein Obmann bestellt und diesem die Entscheidung über die strittigen Punkte überantwortet. Das Schiedsgutachterverfahren war daher mit der Vorlage des Endberichts noch gar nicht abgeschlossen, sodass dessen Inhalt für die Parteien schon deshalb nicht bindend sein konnte. Nach Durchführung eines vom beklagten Versicherer behauptetermaßen abgeschlossenen und verbindlichen Schiedsverfahrens, dessen Unverbindlichkeit sich letztlich im Gerichtsverfahren ergibt, bleibt die bereits eingetretene Fälligkeit bestehen.