Gem Art 14.G.1 BW 1/75 sind die Rettungskosten vom Versicherer im Rahmen der für jede einzelne Post zur Verfügung stehenden Versicherungssumme zu leisten
GZ 7 Ob 195/22k, 22.03.2023
OGH: Die Bauwesenversicherung ist eine Sachversicherung (Art 1 BW 1/75). Sie bietet Schutz gegen die Beschädigung oder Zerstörung von Bauleistungen während des Herstellungsprozesses. Für den Bauunternehmer hat sie den Zweck, ihn davor zu schützen, dass er bei unvorhergesehenen Schäden eine bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistung oder Teilleistung auf seine Kosten noch einmal erbringen muss, um einen Anspruch auf Vergütung zu haben und um ihm zumindest das Risiko eines aus dem Schaden hergeleiteten Regresses abzunehmen.
Beim Rettungskostenersatz (§ 63 VersVG) handelt es sich um eine - dispositive - (gesetzliche) Nebenleistungspflicht des Versicherers. Der entsprechende Anspruch des VN (als sog Sekundärschaden) besteht somit zwar grundsätzlich rechtlich selbständig neben dem Anspruch auf Entschädigung des Haupt- bzw Primärschadens, unterliegt aber im Hinblick auf diverse Detailfragen den allgemeinen Vorschriften über Ansprüche des VN gegen den Versicherer. Rettungskosten iSd § 63 VersVG bilden daher nicht den eigentlichen Versicherungsschaden, also den Schaden am versicherten Interesse selbst; es handelt sich um einen Versicherungsschaden iwS, der vom Versicherungsschaden ieS zu trennen ist. Der Anspruch gem § 63 VersVG ist auf Ersatz gerichtet. Er hat seinen Rechtsgrund im Versicherungsvertrag. Es handelt sich um eine Nebenleistung, die der Versicherer als „echte“ Rechtspflicht schuldet, und zwar regelmäßig als Geldleistung.
Der Rettungsaufwand muss objektiv dem Zweck dienen, den versicherten Schaden abzuwenden oder zu vermeiden. Unter die Rettungspflicht und demnach auch unter den Begriff Rettungskosten fallen daher nur Kosten, die der Abwehr jener Schäden dienen, die der Versicherer zu decken hätte. IdR nicht zu den Rettungskosten iSd § 63 VersVG zählen demgegenüber Sacherhaltungs- bzw Schadensverhütungskosten, die vom VN nicht im Kontext mit der Abwehr (oder zumindest Minderung) eines der versicherten Sache unmittelbar drohenden Schadens aufgewendet werden. Von vornherein nicht unter den Begriff der Rettungskosten fallen auch all jene Ausgaben, die „sowieso“, dh ohne Rücksicht auf die Rettungsmaßnahme, erwachsen wären. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 63 VersVG trifft den VN.
Gem Art 14.G.1 BW 1/75 sind die Rettungskosten vom Versicherer im Rahmen der für jede einzelne Post zur Verfügung stehenden Versicherungssumme zu leisten. Diesbezüglich gibt es hier auch keine abweichende individuelle Vereinbarung und damit keine Begrenzung auf die Zusatzversicherungssumme.