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Zivilrecht

OGH: Dem Geschäftsführer einer GmbH übergebenen Mietkautionen

Der Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers gegen den Gewalthaber ist Erfüllungs- und nicht Schadenersatzanspruch

02. 05. 2023
Gesetze:   §§ 1002 ff ABGB, § 1009 ABGB, § 1486 ABGB, § 25 GmbHG
Schlagworte: Bevollmächtigungsvertrag, Gewaltgeber, Gewalthaber, Geschäftsführer, GmbH, Herausgabe, Nutzungen, Erfüllungsanspruch, Kaution, Übergabe, Mietverhältnis, Verjährung

 
GZ 6 Ob 14/23m, 24.03.2023
 
OGH: Die Pflichten und Rechte aus dem Bevollmächtigungsvertrag nach den §§ 1002 ff ABGB, so auch die Pflicht des Gewalthabers gem § 1009 ABGB, allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen, treffen auch den Geschäftsführer einer GmbH. § 1009 ABGB kommt nämlich grundsätzlich auch auf organschaftliche Vertreter zur Anwendung. Der Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers ist Erfüllunganspruch und nicht Schadenersatzanspruch. Er unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist. Voraussetzung für den Herausgabeanspruch ist, dass der Nutzen dem Geschäftsbesorger zugekommen ist und dieser ihn nicht dem Gewaltgeber herausgegeben hat.
 
Dies ist hier in Bezug auf das streitgegenständliche Sparbuch der Fall, steht doch fest, dass ein Mieter der Beklagten als Geschäftsführerin der GmbH dieses als Kautionssparbuch übergeben hat, sie dieses jedoch ihrerseits der klagenden GmbH trotz Aufforderung nicht ausfolgte.
 
Auch die Barkautionen sind, zumal gar nicht strittig war, dass die Beklagte sie inkassiert hat, ein ihr zugekommener „Nutzen“ iSd § 1009 ABGB. Zum Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin als Machtgeberin und Machthaberin und den daraus entspringenden Pflichten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
 
Da die Klägerin nicht den Ersatz eines der GmbH zugefügten Schadens begehrt und sich allein auf den Erfüllungsanspruch aus dem Bevollmächtigungsverhältnis gem §§ 1002 ff ABGB stützt, ist § 25 Abs 6 GmbHG für diesen Anspruch nicht lex specialis, bezieht sich diese Norm doch auf Schadenersatzansprüche, nicht aber auf Erfüllungsansprüche.
 

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