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Zivilrecht

OGH: Zur Verjährung der Werklohnforderung

Es widerspricht Treu und Glauben, wenn der Werkbesteller der Verbesserung zugestimmt hat, sie durchführen ließ und dann den Verjährungseinwand erhebt

02. 05. 2023
Gesetze:   §§ 1165 ff ABGB, § 1052 ABGB, § 1170 ABGB, § 1486 ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Werklohnanspruch, Fälligkeit, Mangel, Verbesserung, Behebung, nicht gehörig erfüllter Vertrag, Verjährung, Beginn, Treu und Glauben

 
GZ 6 Ob 121/22w, 24.03.2023
 
OGH: Die 3-jährige Verjährungsfrist für die Werklohnforderung (§ 1486 Z 1 ABGB) beginnt grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht und damit die objektiv zu beurteilende Möglichkeit zur Klage gegeben ist. Die Werklohnforderung, der die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags entgegensteht, beginnt erst dann zu verjähren, wenn die die Fälligkeit hinausschiebenden Mängel vom Unternehmer behoben wurden. Auch dann, wenn der Besteller die Mängelbehebung ablehnt oder von einem Dritten verbessern lässt, beginnt die Verjährung des Werklohns zu laufen, besteht doch in diesem Fall kein die Durchsetzung des Werklohnanspruchs hinderndes Leistungsverweigerungsrecht mehr. Gerät der Werkunternehmer mit der Verbesserung gerügter Mängel in Verzug oder unterbleibt die vom Besteller geforderte Verbesserung überhaupt, beginnt die Verjährung mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beendigung der Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre.
 
Der Unternehmer darf die Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährung nicht willkürlich durch Verzögerung der Rechnungslegung oder der Verbesserung nach seinem Belieben hinausschieben und damit den Zweck insbesondere der kurzen Verjährung, nämlich die baldige Klarstellung des rechtlichen Bestands von Forderungen des täglichen Lebens zur Vermeidung der sonst besonders großen Beweisschwierigkeiten, zunichte machen. Dies gilt allerdings nicht, wenn zunächst ein auf Zahlung des Werklohns gerichtetes Klagebegehren nur wegen Nichtverbesserung gerügter Mängel mangels Fälligkeit abgewiesen wurde und der Unternehmer diese Verbesserungspflicht nicht willkürlich bestritten hat. Stellt sich in diesem Prozess die Mangelhaftigkeit heraus, so muss der Unternehmer zwar binnen angemessener Frist ab dem endgültigen Feststehen seiner Pflicht zur Mängelbehebung verbessern, kann aber danach seinen Werklohnanspruch geltend machen, ohne dem Verjährungseinwand ausgesetzt zu sein.
 
Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass es der auch noch auf die Zeit der Prozessführung weiter wirkenden gegenseitigen Treuepflicht der Vertragspartner widerspricht, zunächst in einem Prozess die Aufschiebung der Fälligkeit des Werklohns einzuwenden und im folgenden Prozess zu behaupten, die Fälligkeit sei zumindest fiktiv schon viel früher eingetreten und der Anspruch demnach verjährt. In einem solchen Fall beginnt daher die Verjährungsfrist grundsätzlich mit der dann durchgeführten Verbesserung. Treu und Glauben widerspricht es wenn der Werkbesteller der Verbesserung zugestimmt hat, sie durchführen ließ und dann den Verjährungseinwand erhebt. Letzterem kann dann kein Erfolg beschieden sein.
 

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