Home

Sonstiges

VwGH: Ablagerungen / Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur als Deponie iSd AWG?

Es sind über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können

01. 05. 2023
Gesetze:   § 2 AWG
Schlagworte: Abfallwirtschaftsrecht, Deponie, bloße Ablagerungen / Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur

 
GZ Ra 2020/05/0219, 07.03.2023
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist das bloße Ablagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage und auch keine Anlage iSd § 2 Abs 7 Z 4 AWG. Bloße Ablagerungen bzw Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd AWG nicht. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage. Aus dieser Rsp des VwGH kann abgeleitet werden, dass über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können. Es liegt daher bereits Rsp zur Abgrenzung von bloßen Ablagerungen bzw Aufschüttungen und einer Deponie iSd § 2 Abs 7 Z 4 AWG vor.
 
Die Frage, ob im Revisionsfall über die bloße Ablagerung bzw Aufschüttung von Aushubmaterial hinausgehende Maßnahmen getroffen wurden, ob also eine Deponie iSd § 2 Abs 7 Z 4 AWG vorliegt oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG.
 
Das VwG hat insbesondere auch die Genehmigungspflicht von Bodenaushubdeponien unter 35.000 m2 in seine Beurteilung einbezogen. Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei hat sich das VwG auch damit auseinandergesetzt, dass der Mitbeteiligte das naturschutzrechtlich genehmigte Projekt, auf einer näher bezeichneten Fläche Abgrabungen und Anschüttungen vorzunehmen, nicht konsensgemäß verwirklicht und dafür in Entledigungsabsicht übergebenes Bodenaushubmaterial von drei Bauprojekten verwendet hat; allein aus der Übernahme von als Abfall einzustufendem Bodenaushub ist jedoch nicht zwingend der Schluss zu ziehen, der Übernehmer habe den Willen, eine Deponie zu betreiben. Soweit die revisionswerbende Partei ein Abweichen von der Rsp des VwGH behauptet, genügt ihr Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht, zumal schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH- angegeben wird, von welcher hg Jud das VwG nach Ansicht der Revisionswerber abgewichen sein soll. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass sich das VwG insbesondere auch mit den im hg Erkenntnis VwGH 26.7.2012, 2008/07/0101, genannten Kriterien auseinandergesetzt und unter Berücksichtigung der Ausführungen der deponietechnischen Amtssachverständigen die im Revisionsfall relevanten Merkmale herausgearbeitet hat, die für bzw gegen das Vorliegen einer Deponie sprächen. Die revisionswerbende Partei setzt sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung mit diesen Ausführungen nicht auseinander.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at