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Fremdenrecht

VwGH: § 9 BFA-VG – zum Schutz des Privat- und Familienlebens

Wenn das VwG die getätigten Integrationsbemühungen dadurch maßgeblich relativiert sieht, dass sich die Revisionswerberin ihres unsicheren Aufenthaltes habe bewusst sein müssen, hat es den Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG („Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren“) zu sehr in den Vordergrund gestellt; dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann; das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt

01. 05. 2023
Gesetze:   § 9 BFA-VG, Art 8 EMRK
Schlagworte: Schutz des Privat- und Familienlebens

 
GZ Ra 2022/18/0294, 09.03.2023
 
VwGH: Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte einer fremden Person darstellt, hat nach stRsp des VwGH unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der fremden Person, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden
 
Es entspricht stRsp des VwGH, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt fremder Personen regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Dann, wenn eine fremde Person die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen.
 
Fallgegenständlich stellte das VwG - ohne auf die zitierte Judikaturlinie einzugehen - hinsichtlich der privaten und familiären Interessen der Revisionswerberin fest, dass sich diese seit siebzehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte, über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfüge, Einstellungszusagen und Unterstützungserklärungen vorgelegt habe sowie bei den Zeugen Jehovas und einem weiteren näher genannten Verein aktiv sei. Als maßgeblich relativierend sah es den Umstand, dass der Aufenthalt der Revisionswerberin unrechtmäßig gewesen sei und sie ihre Integration im Bewusstsein der Unsicherheit ihres Aufenthaltes gesetzt habe.
 
Aus diesen Feststellungen kann jedenfalls nicht gefolgert werden, dass die Revisionswerberin, welche sich unbestrittenermaßen seit August 2005, zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt daher deutlich über zehn Jahre, durchgehend im Bundesgebiet aufhält, ihre verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren.
 
Wenn das VwG die getätigten Integrationsbemühungen dadurch maßgeblich relativiert sieht, dass sich die Revisionswerberin ihres unsicheren Aufenthaltes habe bewusst sein müssen, hat es den Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG („Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren“) zu sehr in den Vordergrund gestellt. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt.
 
Es ist dem VwG zwar insofern zuzustimmen, dass der VwGH in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können.
 
Den Feststellungen des VwG kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang ein derartiges maßgebliches Fehlverhalten gesetzt hat, aufgrund dessen von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen wäre (beispielsweise eine strafrechtliche Verurteilung, Entzug vor Ausreise durch Untertauchen).
 
Die Revision zeigt daher zu Recht auf, dass das VwG in seiner Abwägung iSd Art 8 Abs 1 EMRK bzw § 9 BFA-VG von den in der Rsp des VwGH aufgestellten Leitlinien maßgeblich abgewichen ist.
 
 

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