Eine ursprünglich vollmachtslos vorgenommene fristgebundene Verfahrenshandlung kann nicht durch eine nach Fristablauf erfolgte Vollmachtserteilung saniert werden
GZ Ra 2023/08/0033, 17.03.2023
VwGH: Mangels bestehender Vollmacht im Zeitpunkt der Revisionserhebung ist die Revision dem einschreitenden Rechtsanwalt selbst zuzurechnen. Für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung wäre dagegen das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Erfolgt die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen. Eine ursprünglich vollmachtslos vorgenommene fristgebundene Verfahrenshandlung kann daher auch nicht durch eine nach Fristablauf erfolgte Vollmachtserteilung saniert werden. Da eine Sanierung des Fehlens der Vollmacht somit nicht mehr möglich ist, war auch kein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen.