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Verfahrensrecht

VwGH: § 38 VwGG – Verletzung der Entscheidungspflicht

Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim VwG einlangt, erst das tatsächliche Einlagen beim VwG ist maßgeblich; dies gilt auch dann, wenn die Behörde die Vorlage der Beschwerde (und einer Beschwerdevorentscheidung sowie eines dagegen eingebrachten Vorlageantrags) rechtswidrig verzögert

01. 05. 2023
Gesetze:   § 38 VwGG
Schlagworte: Verletzung der Entscheidungspflicht, Fristsetzungsantrag

 
GZ Fr 2022/16/0005, 23.03.2023
 
VwGH: Gem § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Voraussetzung für eine Säumnis ist, dass das VwG zur Entscheidung in dieser Rechtssache zuständig ist, wobei sich die Säumnis auch aus einer nicht wahrgenommenen Zuständigkeit zur Zurückweisung eines unzulässigen Antrags ergeben kann.
 
Gem § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert die Entscheidungspflicht der VwG. Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim VwG einlangt. Erst das tatsächliche Einlagen beim VwG ist maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde die Vorlage der Beschwerde (und einer Beschwerdevorentscheidung sowie eines dagegen eingebrachten Vorlageantrags) rechtswidrig verzögert.
 

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