Die Ersatzfähigkeit eines eingetretenen Verdienstentgangs setzt voraus, dass die behördliche Maßnahme kausal für den Verdienstentgang war; die EpG 1950-BerechnungsVerordnung legt lediglich Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs fest, sagt jedoch nichts darüber aus, welcher Verlust - nach den Regeln der Kausalität - überhaupt ersatzfähig ist
§ 32 EpidemieG, § 7 EpidemieG, § 17 EpidemieG, EpG 1950-Berechnungs-Verordnung
GZ Ra 2022/03/0239, 08.03.2023
VwGH: Ein Anspruch auf Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 1 EpidemieG setzt ausgehend vom klaren Wortlaut dieser Norm voraus, dass der Anspruchswerber gem §§ 7 oder 17 EpidemieG abgesondert worden ist und „dadurch ein Verdienstentgang eingetreten“ ist. Dementsprechend hat der VwGH bereits in mehreren Entscheidungen das Erfordernis der Kausalität der behördlichen Maßnahme für den eingetretenen Verdienstentgang zum Ausdruck gebracht (vgl etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2020/09/0070, oder VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235). Während sich die letztgenannte Entscheidung auf die behördliche Absonderung eines unselbständig erwerbstätigen Arbeitnehmers bezog, lagen den Erkenntnissen VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018, und VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301, jeweils Ansprüche selbständig erwerbstätiger Personen auf Vergütung von Verdienstentgang zu Grunde; deren Entschädigungsanspruch bemisst sich gem § 32 Abs 4 EpidemieG nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen und unterscheidet sich damit sowohl in seiner Ausgestaltung als auch seiner Berechnung grundlegend von jenem unselbständiger Arbeitnehmer. Der VwGH hat allerdings auch hier betont, dass die Ersatzfähigkeit eines eingetretenen Verdienstentgangs voraussetzt, dass die behördliche Maßnahme kausal für den Verdienstentgang war, und zudem dargelegt, dass die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung lediglich Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs festlegt, jedoch damit nichts darüber aussagt, welcher Verlust - nach den Regeln der Kausalität - überhaupt ersatzfähig ist.
Gegenteiliges kann auch der vom VwG für seine Auffassung ins Treffen geführten Entscheidung VwGH 10.2.2022, Ro 2022/03/0002, nicht entnommen werden: In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Verfahren war strittig, für welchen Zeitraum die behördliche, den Anspruch auf Vergütung für Verdienstentgang begründende Absonderung verfügt worden ist. Der VwGH hat im genannten Beschluss betont, dass dann, wenn - wie im zu beurteilenden Fall - rechtskräftige Bescheide vorliegen, die über die Zeiträume der Absonderung absprechen, diese Bescheide (ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit) binden, weil die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorlag, eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage darstellt.
Ob also eine behördliche Absonderung vorlag, wird ebenso wie deren zeitlicher Umfang durch den behördlichen Absonderungsbescheid festgelegt; insoweit entfaltet dieser somit Bindung im Vergütungsverfahren, nicht aber hinsichtlich der Kausalität eines geltend gemachten Verdienstentgangs.
Vor diesem Hintergrund rügt die Revision zutreffend, dass sich das VwG zu Unrecht mit dem Hinweis auf die Rechtskraft der behördlichen Absonderungsbescheide begnügt und eine Auseinandersetzung mit der Frage der Kausalität der Absonderung für den geltend gemachten Verdienstentgang samt den dazu von der belangten Behörde vorgebrachten Argumenten (etwa: fraglicher operativer Einsatz des Mitbeteiligten im Betrieb; Einmaleffekte; alternative Verursachung durch die Maßnahmenverordnung BGBl II Nr 197/2020) unterlassen hat.