Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gem § 25 Abs 3 WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr ist die Behörde bzw das VwG bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen; mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen
§ 8 WaffG, § 25 WaffG, NÖ JagdG 1974
GZ Ra 2023/03/0037, 07.03.2023
Die Revision macht geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rsp des VwGH ab, wonach alleine der Umstand, dass sich ein Jäger bei einem Jagdunfall selbst angeschossen habe, nicht schon für sich genommen die Annahme der Unverlässlichkeit und damit den Entzug eines Waffenpasses rechtfertige.
VwGH: Es trifft zu, dass nach der Rsp des VwGH alleine aus einem Vorfall, bei dem der Betroffene sich selbst (oder einem anderen) mit einer Schusswaffe eine Verletzung beigebracht hat, noch nicht zwingend der Schluss des Fehlens der waffenrechtlichen Verlässlichkeit gezogen werden dürfe, sondern dass ein der betreffende Schussabgabe zu Grunde liegender unvorsichtiger Umgang mit der Waffe iSd § 8 Abs 1 Z 2 WaffG einschließlich der näheren Umstände konkret festzustellen und gegebenenfalls zu bewerten ist.
Eine Abweichung von dieser Rsp ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erkennen, weil das VwG die mangelnde Verlässlichkeit des Revisionswerbers gerade nicht mit der ihm selbst beigebrachten Schussverletzung begründet hat, sondern mit einer unsachgemäßen Verwahrung des Jagdgewehrs.
Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gem § 25 Abs 3 WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr ist die Behörde bzw das VwG bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen.
Daher besteht auch für die von der Revision geforderte Abwägung des Vorfalles mit (behaupteten) gesetzlichen Folgen des Entzuges des Waffenpasses (hier: den Entzug der Jagdkarte nach §§ 62 61 NÖ JagdG 1974 und damit die Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 48 Z 1 und 2 iVm § 51 Abs 5 leg cit , womit der Revisionswerber seinen Lebensmittelpunkt und zahlreiche mit der Jagd verbundene gesellschaftlichen Beziehungen, die für ihn persönlich gerade in der Pension sehr wichtig seien, verliere) kein Raum. Darauf, ob diese Rechtsfolgen tatsächlich in der von der Revision dargestellten Form eintreten, ist daher nicht weiter einzugehen.