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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Revision iZm Bestreitung einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung

Bestreitet der Revisionswerber die rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung und macht als Revisionspunkt geltend, er sei durch das angefochtene Erkenntnis in seinem "subjektiven Recht auf rechtswirksame Zustellung von Verwaltungsverfügungen" verletzt worden, ist darauf hinzuweisen, dass ihm ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustellung der Strafverfügung nicht zusteht, zumal dies im Ergebnis auf ein nicht bestehendes subjektiv-öffentliches Recht auf Bestrafung hinausliefe

26. 04. 2023
Gesetze:  

§ 47 VStG, Art 133 B-VG, § 28 VwGG, § 20 ZustG, § 7 ZustG


Schlagworte: Revision, Zustellung, Strafverfügung

 

GZ Ra 2023/02/0030, 09.03.2023


 


Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter Verweis auf die vom Revisionswerber übermittelten Ortsabwesenheitsmeldungen fehlende Rsp des VwGH zur Frage, wann die Anwesenheit (iSd § 20 Abs 3 ZustG) verleugnet wird, geltend.


 


VwGH: Hierbei übersieht die Revision, dass das VwG seine Entscheidung, wonach dem Revisionswerber die Strafverfügung vom 12. März 2019 rechtswirksam zugestellt worden sei, nicht bloß darauf stützte, dass der Revisionswerber seine Anwesenheit verleugnet habe, was als Verweigerung der Annahme gelte, sodass das Dokument an der Abgabestelle zurückgelassen habe werden dürfen, wodurch die Zustellung bewirkt worden sei. Entgegen dem weiteren Vorbringen, wonach die Heilung eines Zustellmangels mit keinem Wort festgestellt worden sei, stellte das VwG weiter - wenn auch disloziert - fest, dass dem Revisionswerber die Strafverfügung tatsächlich zugekommen sei und folgerte daraus, dass allfällige Zustellmängel nach § 7 ZustG geheilt seien. Dazu bringt der Revisionswerber in den Zulässigkeitserwägungen nichts Konkretes vor.


 


Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der vom VwG festgestellte Sachverhalt. Ausgehend davon, dass die Zustellung der Strafverfügung an den Revisionswerber jedenfalls im Wege des tatsächlichen Zukommens gem § 7 ZustG bewirkt wurde, kann nicht erkannt werden, dass das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung der behaupteten Rechtsfrage abhängt. Zur Lösung hypothetischer Rechtsfragen ist der VwGH jedoch nicht zuständig.


 


Abgesehen davon, dass - unter Zugrundelegung der Feststellungen des VwG- die Strafverfügung der belBeh vom 12. März 2019 durch den rechtzeitigen Einspruch des Revisionswerbers vom 26. März 2019 gem § 49 Abs 2 VStG außer Kraft getreten ist, ist im Hinblick auf die vom Revisionswerber bestrittene rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung der Vollständigkeit halber zu dem von ihm geltend gemachten Revisionspunkt, er sei durch das angefochtene Erkenntnis in seinem „subjektiven Recht auf rechtswirksame Zustellung von Verwaltungsverfügungen“ verletzt worden, noch darauf hinzuweisen, dass ihm ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustellung der Strafverfügung nicht zusteht, zumal dies im Ergebnis auf ein nicht bestehendes subjektiv-öffentliches Recht auf Bestrafung hinausliefe.


 


 

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