Die Überwachungspflicht gilt auch hinsichtlich der Tätigkeit des bei einem Rechtsanwalt beschäftigten juristischen Mitarbeiters, dessen Verwendung unter der Verantwortung dieses Rechtsanwaltes erfolgt, mögen auch die Anforderungen an das Ausmaß der Kontrolle gegenüber dem juristischen Mitarbeiter, dessen Verlässlichkeit der Rechtsanwalt im Verlauf seiner Tätigkeit festgestellt hat, wegen dessen juristischer Befähigung gegenüber einem sonstigen Kanzleibediensteten geringer sein
§ 71 AVG, § 46 VwGG
GZ Ro 2023/02/0008, 10.03.2023
VwGH: Nach stRsp des VwGH stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis in diesem Sinn dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach hintangehalten werden. Zu den Aufgaben des Rechtsanwaltes iZm der Wahrung einer Frist gehört es, die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen.
Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, dass es für die von einem Klienten gewünschte Einbringung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt zu dessen Pflichten gehört, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, durch Befragung der Partei oder durch Ermittlungen bei der Post und/oder bei der Behörde festzustellen. Im Hinblick auf die Bedeutung der Wahrung der Rechtsmittelfrist besteht in Bezug auf das Zustelldatum eine besondere Prüfpflicht.
Wenn der Rechtsvertreter etwa eine solche Frist daher nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmte, sondern diese Bestimmung etwa seiner Kanzleileiterin überließ, so wäre es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls oblegen, diesen Vorgang bzw die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren.
Die Überwachungspflicht gilt auch hinsichtlich der Tätigkeit des bei einem Rechtsanwalt beschäftigten juristischen Mitarbeiters, dessen Verwendung unter der Verantwortung dieses Rechtsanwaltes erfolgt, mögen auch die Anforderungen an das Ausmaß der Kontrolle gegenüber dem juristischen Mitarbeiter, dessen Verlässlichkeit der Rechtsanwalt im Verlauf seiner Tätigkeit festgestellt hat, wegen dessen juristischer Befähigung gegenüber einem sonstigen Kanzleibediensteten geringer sein.
Macht ein Wiedereinsetzungswerber als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen eines Kanzleimitarbeiters seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, dass es zur Fehlleistung des Kanzleiangestellten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden.
Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Daher sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt. Das Fehlen bzw die Unzulänglichkeit eines entsprechenden Kontrollsystems ist nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten.
Im Weiteren stecken nach der Rsp des VwGH die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist den Rahmen für die Prüfung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist.
Nach dem bescheinigten Sachverhalt erfolgte die Bestimmung des Zeitpunkts der Zustellung der anzufechtenden Strafverfügung und die Setzung des Fristvormerks durch die Sekretariatsmitarbeiterin hinsichtlich der Einspruchsfrist ohne Mitwirkung des Rechtsvertreters; die Überprüfung wurde lediglich durch die Rechtsanwaltsanwärterin übernommen. Diese Vorgangsweise widerspricht der nach der dargelegten Rsp geforderten eigenverantwortlichen Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist durch den Rechtsvertreter selbst. Dem Rechtsvertreter ist somit iSd dargestellten Rsp selbst ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten.
Der Mitbeteiligte hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag auch nicht dargelegt, dass der Kanzleibetrieb so organisiert ist, dass die Rechtsanwaltsanwärterin in zureichender Weise bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen vom Rechtsvertreter überprüft wird, damit insbesondere - so wie hier - in rechtlich schwierig zu beurteilenden Konstellationen, wo bei der Fristberechnung mehrere Faktoren zu berücksichtigen sind, die Gefahr der Versäumung von Fristen auf ein Minimum reduziert wird. Auf die spekulativen Erwägungen des VwG, wonach der Rechtsvertreter ausgehend von den im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere der Sendungsverfolgung, den Irrtum der Rechtsanwaltsanwärterin nicht bemerkt hätte, was als lediglich geringfügiges Verschulden zu werten wäre, kommt es schon im Hinblick auf die mangelnde Darlegung der Einhaltung seiner Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht an. Darüber hinaus steht diesen die Feststellung entgegen, wonach dem Rechtsvertreter bekannt war, dass beim hier gegenständlichen Postamt die Sendung erst am nächsten Tag tatsächlich behoben werden könne.