Die unterlassene Mitwirkung einer Partei entbindet die Behörde bzw das VwG nicht von der amtswegigen Ermittlungspflicht und rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme des Nichtvorliegens des zu Erweisenden
§§ 37 ff AVG, § 17 VwGVG
GZ Ra 2022/03/0286, 27.02.2023
VwGH: Es trifft zwar zu, dass die unterlassene Mitwirkung einer Partei die Behörde bzw das VwG nicht von der amtswegigen Ermittlungspflicht entbindet und nicht ohne Weiteres die Annahme des Nichtvorliegens des zu Erweisenden rechtfertigt. Das VwG hat aber auch im revisionsgegenständlichen Fall nicht etwa amtswegige Ermittlungen unterlassen. Es hat auch nicht festgestellt, dass die Revisionswerberin im strittigen Zeitraum keinen relevanten Verdienstentgang erlitten hätte. Vielmehr ist das VwG nach erfolglos gebliebenen Konkretisierungsaufforderungen in einer verfahrensleitenden Anordnung und in der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis gelangt, dass auf der Grundlage des erstatteten Vorbringens und der vorhandenen Beweise nicht festgestellt werden könne, ob der Verdienstentgang im fraglichen Zeitraum auf die unterbliebene Beherbergung von Nicht-Touristen zurückzuführen sei.
Die Revision vermag weder darzulegen, dass damit die von der Jud des VwGH gezogenen Leitlinien zum Verhältnis zwischen Amtswegigkeit und Mitwirkungspflicht überschritten worden wären, noch darzutun, aufgrund welcher konkreten (amtswegigen) Ermittlungen das VwG zu welchem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen.