Die Einfügung der Wortfolge „derzeit nicht bekannte“ in das Feststellungsbegehren führt - im Vergleich zu den Worten „für alle zukünftigen Schäden“ - zu keiner inhaltlichen Änderung des Umfangs des Feststellungsbegehrens
§ 228 ZPO
GZ 2 Ob 32/23d, 21.03.2023
OGH: Zur hier entscheidenden Frage, ob die von den Streitteilen verwendeten Formulierungen (Kläger: „für alle zukünftigen Schäden“; Beklagte: „derzeit nicht bekannter zukünftiger Schäden“) als inhaltlich ident anzusehen sind, hat der Senat erwogen: Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Teil-(Folge-)Schäden bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen oder (wie hier) ein außergerichtliches Anerkenntnis des Schädigers zu erwirken.
Durch die Einbringung der Feststellungsklage (der später stattgegeben wurde) wird die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt - also bei Einbringung der Klage - zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen. Die Unterbrechungswirkung bezieht sich nur auf zukünftige, nicht aber auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche. Unter „zukünftige“ Leistungen sind somit alle diejenigen zu verstehen, die bei Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren. Eine Klageausdehnung auf später - also nach Einbringung der Feststellungsklage, aber vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung - fällig werdende Beträge ist zur Inanspruchnahme der verjährungsrechtlichen Unterbrechungswirkung nicht erforderlich. Der OGH hat Feststellungsbegehren in Schadenersatzprozessen bereits mit unterschiedlichen Formulierungen stattgegeben („sämtliche zukünftige unfallkausale Schäden“, „zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden“, „sämtliche zukünftige Schäden und Aufwendungen“, „sämtliche zukünftige Schäden“) , ohne dabei zu erkennen zu geben, diesen verschiedenen, in der Lit verbreiteten Formulierungen unterschiedliche Bedeutung zuzumessen.
Der hier von den Beklagten verwendete Einschub „derzeit nicht bekannte“ soll nach Ansicht des erkennenden Senats unter Beachtung der gefestigten verjährungsrechtlichen Rsp nicht mehr ausdrücken, als dass sich das Feststellungsbegehren auf zukünftige, derzeit (also im Zeitpunkt der Einbringung der Klage) noch nicht fällige bzw nicht bezifferbare Schäden bezieht, hinsichtlich derer noch nicht mit Leistungsklage vorgegangen werden kann. Die Einfügung der Wortfolge „derzeit nicht bekannte“ in das Feststellungsbegehren führt damit - im Vergleich zu den Worten „für alle zukünftigen Schäden“ - zu keiner inhaltlichen Änderung des Umfangs des Feststellungsbegehrens, sodass das Berufungsgericht zutreffend mit (teilweiser) Nichtigerklärung vorgegangen ist.