Die Aufspaltung der Funktionen bei der Arbeitskräfteüberlassung kann nicht als ausreichender Grund angesehen werden, den überlassenen AN im Krankheitsfall mit einer Verdoppelung der Melde- und Nachweispflicht zu belasten
§ 2 EFZG, §§ 4 f EFZG, § 6 AÜG
GZ 9 ObA 100/22d, 16.02.2023
OGH: Gem § 2 Abs 1 EFZG behält ein AN, der nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert wird, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, seinen (näher bestimmten) Anspruch auf das Entgelt. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sieht § 5 EFZG vor: Wird der AN während einer Arbeitsverhinderung gem § 2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den AG ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des AN, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung gem § 2 oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung gem § 2 einvernehmlich beendet wird.
Gem § 4 Abs 1 EFZG ist der AN verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem AG bekanntzugeben und auf Verlangen des AG, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der AN einer seiner Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt (Abs 4 leg cit).
Die Meldepflicht nach § 4 Abs 4 EFZG besteht gegenüber dem AG. Die hier relevante Frage, ob dieser Meldepflicht im Fall der Arbeitskräfteüberlassung auch durch Krankmeldung an den Beschäftiger nachgekommen werden kann, wurde in der höchstgerichtlichen Rsp bisher offen gelassen. Der OGH folgt dazu der Meinung, dass eine Krankmeldung an den Beschäftiger ausreicht: Da der überlassenen Arbeitskraft insoweit sowohl der Beschäftiger als auch der Überlasser in Arbeitgeberfunktion gegenüberstehen und sie vom Überlassungsverhältnis zwischen Beschäftiger und Überlasser als solchem informiert ist, darf eine überlassene Arbeitskraft davon ausgehen, dass die notwendigen Informationen über ihre tatsächliche Einsetzbarkeit oder einen Verhinderungsgrund zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser auch ausgetauscht werden. Die Aufspaltung der Funktionen bei der Arbeitskräfteüberlassung kann daher nicht als ausreichender Grund angesehen werden, den überlassenen AN im Krankheitsfall mit einer Verdoppelung der Melde- und Nachweispflicht zu belasten, sofern er keinen Grund zur Annahme hat, dass Informationen über seine Arbeitsunfähigkeit im Verhältnis zwischen Überlasser und Beschäftiger nicht unverzüglich weitergeleitet werden.