Es stellt keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, wenn das Gericht bei Flüchtlingen aus Syrien, deren Feststellung der Flüchtlingseigenschaft weniger als 2 Jahre zurück liegt, keine eigene Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vornimmt
§§ 3 f UVG, Art 1 GFK, § 34 AsylG
GZ 10 Ob 3/23y, 21.02.2023
OGH: Bei Prüfung der Flüchtlingseigenschaft von Kindern, denen Asylstatus im Familienverfahren nach § 34 Abs 2 AsylG zuerkannt wurde, kommt es darauf an, ob entweder beim Kind oder bei einem Elternteil, von dem es seine Flüchtlingseigenschaft ableitet, konkrete Fluchtgründe vorliegen. Der Umstand, dass das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt mit diesem Elternteil lebt, ist nicht relevant.
Die Frage, ob die im Verwaltungsverfahren getroffene deklarative Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Kindes eine eigenständige Prüfung entbehrlich macht, hängt von zwei Faktoren ab, nämlich (primär) von der seither vergangenen Zeit aber auch davon, ob Anhaltspunkte für das Fortbestehen oder - aufgrund geänderter Verhältnisse - den Wegfall der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist notwendigerweise von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägt und daher idR keinen allgemeinen Aussagen zugänglich.
Anders als in bisherigen Entscheidungen, in denen eine selbständige Prüfung deshalb notwendig war, weil die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Eltern - und von diesen abgeleitet auch jene der Kinder - bereits mehrere Jahre zurücklag, beträgt hier der Zeitraum zwischen der Entscheidung über den Vorschussantrag und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Vaters weniger als 2 Jahre. Die Feststellung der davon abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft des Kindes erfolgte sogar (etwas) weniger als ein Jahr vor der Entscheidung über den Vorschussantrag. Ein Zeitraum von „mehreren Jahren“, wie er bislang vom OGH zu beurteilen war, liegt somit nicht vor. Zudem hat der Bund weder das Antragsvorbringen des Kindes, wonach die Verhältnisse in seinem Heimatland (Syrien) unverändert seien, bestritten, noch einen Anhaltspunkt aufgezeigt, der für eine seither eingetretene wesentliche Besserung der Sicherheitslage in Syrien oder sonst für die Änderung des Flüchtlingsstatus des Vaters sprechen könnte. Derartiges lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Voraussetzungen von einer eigenständigen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Vaters absehen und aufgrund der vorgelegten Bescheide des BFA von dessen nach wie vor bestehendem Flüchtlingsstatus sowie dem davon abgeleiteten aufrechten Flüchtlingsstatus des Kindes ausgehen, stellt das keine Fehlbeurteilung dar, die zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit korrekturbedürftig wäre.