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Zivilrecht

OGH: Zu Herabsetzung des Unterhaltsvorschusses bei Eigeneinkommen des Kindes

Insbesondere bei eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten ist zu prüfen, in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht herabzusetzen wäre

26. 04. 2023
Gesetze:  

§ 7 UVG, § 19 UVG, § 231 ABGB


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsrecht, Unterhaltsvorschuss, Titelvorschuss, Eigeneinkommen des Kindes, Überprüfung der Höhe, Herabsetzung, Regelbedarf, Richtwertformel

 

GZ 10 Ob 5/23t, 21.02.2023


 


OGH: Wird der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder tritt ein Fall des § 7 Abs 1 UVG ein, ohne dass es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorschüsse entsprechend herabzusetzen (§ 19 Abs 1 UVG). Im vorliegenden Verfahren ist nicht strittig, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht mehr entspricht und aufgrund des nunmehrigen Eigeneinkommens des Kindes zu hoch festgesetzt ist.


 


Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist (§ 231 Abs 3 ABGB). Eigeneinkommen vermindert den gesamten (in Geld und Betreuung im weitesten Sinn bestehenden) Unterhaltsanspruch, sodass dieses nicht bloß vom Geldunterhaltsanspruch abgezogen werden kann. Bei einfachen Lebensverhältnissen ist das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen. Die verbleibende Unterhaltspflicht wird damit ausgehend von der Mindestpensionshöhe abzüglich Kindeseinkommen, multipliziert mit der Geldbedarfsquote (Regelbedarf dividiert durch Mindestpensionshöhe), berechnet („Richtwertformel“). Diese Berechnungsmethode bildet freilich nur eine Orientierungshilfe, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nach oben oder unten korrigiert werden kann.


 


In der Rsp wird der Regelbedarf als der neben der Betreuung durch den haushaltsführenden Elternteil bestehende Bedarf verstanden, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich (an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung weiterer Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub) ohne Rücksicht auf seine konkreten Lebensumstände zur Bestreitung eines dem Durchschnitt gleichaltriger Kinder entsprechenden Lebensaufwands hat.


 


 

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